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Zur Vermeidung solcher an sich höchst unwahrscheinlicher Fälle wird im Allgemeinen die
Befolgung der unter Nr. 4 gegebenen Anweisungen genügen. Eine weiter gehende, durch-
gängige Verschärfung der Bestimmungen über die zulässigen äußersten Abweichungsgrenzen der
Normale würde wieder andere Bedenken hervorrufen. Es wird jedoch mit Hinblick auf die
möglichen Anhäufungen von Fehlern überhaupt, hiermit vorgeschrieben, daß bei der Revision
eines bereits im Verkehre gewesenen Präcisions-Maaßes oder Gewichtes auf seine fernere
Zulässigkeit berücksichtigt werden soll, ob das dabei angewandte Gebrauchsnormal im Sinne
des Zuviel oder des Zuwenig von der Sollgröße abweicht.
6. Um die in Nr. 5 angegebene Berücksichtigung des dem Gebrauchsnormale anhaftenden
Fehlers in Ausführung bringen zu können, haben die Eichanstalten sich davon in Kenntniß zu
erhalten, in welchem Sinne ihre Gebrauchsnormale von der Sollgröße oder von den
zugehörigen Controlnormalen abweichen.
v7. Wenn die Eichungsanstalten bei Untersuchung ihrer Gebrauchsnormale
Fehler vorfinden, welche die bestimmten Grenzen überschreiten, so haben sie sofort entweder,
so weit sie hierzu eingerichtet sind, die Gebrauchsnormale zu berichtigen, oder die fehlerhaften
Stücke zur Berichtigung einzusenden.
8. Wegen der von den Eichanstalten auszugebenden Bescheinigungen über vor-
genommene Arbeiten ist Folgendes zu bemerlen:
A. Eichscheine werden nur für solche Gegenstände ausgefertigt, welche bei der vor-
genommenen Prüfung sich als stempelfähig erwiesen haben und wirklich gestempelt worden sind.
B. Rückgabescheine werden für Gegenstände ausgestellt, die bei der Prüfung
a) sofern sie noch nicht gestempelt waren, um mehr als die beim Eichen gestattete
Abweichung als unrichtig befunden wurden,
b) sofern sie bereits mit dem Eichungsstempel versehen sind, wenn sie bei einer eich-
amtlichen Prüfung vorschriftswidrig befunden werden und ihnen vor der Rückgabe
die Begluubigung ihrer Zulässigkeit im öffentlichen Verkehr durch Vernichtung des
Stempels zu entziehen ist.
In beiden Fällen wird vorausgesetzt, daß die nach den bestehenden Bestimmungen zu-
lässige Berichtigung entweder an sich oder wegen des Widerspruchs der Betheiligten nicht
bewirkt werden kann.
9. Wenn auf einer der vorher unter A und B aufgeführten Bescheinigungen mehrere
Gegenstärde gleichzeitig eingetragen werden, so sind jedesmal nur diejenigen in eine Ge-