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zu Zeit durch die Eichanstalten zu erfolgen hat, ist nach dem in Nr. 6 beschriebenen Ver-
fahren vorzunehmen; zur Beurtheilung der Abweichung kann eine Bürette angewendet werden,
an welcher man durch Abschätzung prüft, ob die etwa vorhandene Abweichung nicht größer
als 2 5 der für das Eichen zulässigen ist.
12. Berichtigungsarbeiten, welche an Hohlmaaßen vorgenommen werden, sind
so auszuführen, daß durch dieselben eine ersichtliche Aenderung der regelmäßigen Form des
Maaßes nicht eintritt.
13. Bei der Stempelung der Flüssigkeitsmaaße sind die Vorschriften in §. 13 der
Eichordnung zu befolgen.
Bei der periodischen Verification ist in der Regel nur eine der am oberen Rande, be-
ziehungsweise der unter den Ausflußöffnungen oder hinterhalb der Stifte des Maaßes befind-
lichen Zinnwarzen zu stempeln.
Die Stempelung an den Löthfugen, wo solche vorhanden sind, geschieht mit einem der
kleineren Stempel und ist uur dann zu erneuern, wenn sie undeutlich geworden ist.
III. Instruction für das Eichen der Fässer.
Aussflihrungebestimmungen zu §. 12 und 13 der Eichordnung.
1. Bei der Bestimmung der Tara von hölzernen Fässern ist zu beachten, daß das
Gewicht eines Fasses je nach dem Grade der äußeren und inneren Nässung desselben erheb-
lichen Veränderungen unterliegt. Da nun die Kenntniß der Tara für das Faß im Zustande
der Füllung verlangt wird, so darf bei einer vor der Gebrauchs-Füllung eintretenden bloßen
Tara-Bestimmung das Faß nicht im trockenen Zustande gewogen werden, sondern erst nachdem
es durch hinreichende und einige Zeit lang dauernde Wasserfüllung eine genügende Nässung
erfahren hat. (Nasse Tarabestimmung N. T.) Auch vor der Eichung müssen die Fässer
in derselben Weise angefeuchtet sein, weil der Rauminhalt in dem genäßten Zustande, welcher
dem Gebrauchszustande entspricht, von demjenigen des trockenen Fasses um ein Geringes ab-
weicht, und weil von trockenen Wänden ein nicht zu vernachlässigender Theil des Füllwassers
aufgesogen und der Inhalt des Fasses um diesen Betrag zu groß gefunden werden würde.
Sofern Fässer mit Rollbändern versehen zur Tarabestimmung gebracht werden, sind die
Eichanstalten berechtigt, vor Ausführung der Wägung die Entfernung der Bänder von den
Interessenten zu verlangen, und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die betreffenden
Fässer von der Tarabestimmung zurückzuweisen; ebenso sind sie berechtigt, die Wiederanlegung