Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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der Rollbaͤnder nach Ausführung der Wägung von den Interessenten zu verlangen und eventuell 
dieselben lose zurückzuliefern. 
Von der inneren Nässung ist bei gleichzeitig verlangter Ermitttelung des Faßinhaltes 
und der Faßtara in keinem Falle, bei verlangter alleiniger Tarabestimmung indeß in den be- 
sonderen Fällen Abstand zu nehmen, wenn von den Interessenten selbst ausdrücklich gefordert 
wird, daß die Fässer ohne vorgängige eichamtliche Nässung der Tarabestimmung in demjenigen 
Zustande unterworfen werden, in welchem dieselben der Eichanstalt überliefert resp. bei 
Eichungen außerhalb des Eichlocales verabfolgt werden. In diesen Fällen gilt die Ermittelung 
als trockene Tarabestimmung (T. T.) 
In jedem Falle ist darauf zu achten, daß die Fässer nicht in einem Zustande ungewöhn- 
licher äußerer Nässung zur Tarabestimmung gelangen. 
2. Die Tara ist durch Wägung des Faßkörpers auf einer Decimalbrückenwaage nach 
Kilogramm und zwar so genau zu bestimmen, daß die etwaige Differenz zwischen dem eich- 
amtlich ermittelten und dem wirklichen Gewichte des Faßkörpers zur Zeit der Wägung ½00 
des letzteren nicht übersteigen kann. 
Die anzuwendenden Decimalbrückenwaagen müssen die von der Eichordnung in §. 63 
saub lo für Brückenwaagen, die Gewichte die für die Gebrauchsnormale der Handelsgewichte 
vorgeschriebenen Genauigkeitsgrenzen einhalten. 
Die nach Kilogramm und Bruchtheilen desselben ermittelten Gewichtswerthe sind auf 
Zehntheile dieser Gewichtseinheit abzurunden. 
3. Der ermittelte und nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung abgerundete Ge- 
wichtswerth in Zahlen unter Anfügung des Zeichens K und unter Vorsetzung des Zeichens 
N T bei nassen bezw. des Zeichens IT bei trockenen Tarabestimmungen, sowie der Beglau- 
bigungsstempel der Eichanstalt mit der Jahreszahl sind auf dem einen Boden des Fasses 
deutlich einzubrennen. 
Auf besonderes Verlangen muß auch die Nummer des Eichregisters eingebrannt werden. 
Erfolgen Ermittelung und Beglaubigung der Tara, sowie Bestimmung und Beglaubigung 
des Raumgehaltes eines Fasses zu derselben Zeit oder erfolgt die Auftragung und Beglau- 
bigung der Tara auf einem bereits nach seinem Raumgehalte beglaubigten, resp. die Auf- 
tragung und Beglaubigung des Raumgehalts auf einem bereits mit beglaubigter Tara ver- 
sehenen Fasse, so sind die beiden verschiedenartigen eichamtlichen Angaben in geeigneter Weise 
scharf von einander getrennt zu hatten.
	        
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