Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

434 
Quantitäten in die entsprechenden Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße oder die zugehörigen 
Eichkolben, wobei der Apparat die durch Einspielen des Pendelzeigers angegebene Stellung 
haben muß. 
Die Größe der bei der Füllung der Gebrauchsnormale mittelst der aus dem Meßapparate 
abgelassenen Flüssigkeitsmengen sich zeigenden Fehler des Apparates wird entsprechend den 
Vorschriften für die Eichung von Flüssigkeitsmaaßen bestimmt. 
2. Bei der periodischen Verification bedarf in der Regel nur einer der angebrachten 
Stempel, welcher sich an augenfälliger Stelle befinden muß, der Erneuerung. Die übrigen 
Stempel sind nur dann neu herzustellen, wenn sie sich nicht mehr deutlich erkennen lassen. 
3. Bei Berechnung der Eichgebühren für einen Meßapparat zu Flüssigkeiten ist im 
Eintrag des Eich= und Einnahmeregisters anzugeben, ob derselbe mit Scale oder Abflußröhren 
versehen ist, und welche Maaßgrößen er enthält. 
4. Auf die Prüfung der Meßgefäße für Most und dergl. (Herbstgefäße) finden die 
für Flüssigkeitsmaasze geltenden Bestimmungen (vergl. besonders Ziffer 3, 4a und b der In- 
struction II.) möglichst anologe Anwendung. Z 
Das zu prüfende Gefäß ist nach vorausgegangener Nässung auf einer vermittelst der 
Wasserwaage horizontal gerichteten Platte aufzustellen, und der Eintheilung entsprechend unter 
Benützung der Normalmaaße von Stufe zu Stufe mit Wasser zu füllen. Zur näheren Be- 
stimmung der Fehler dienen die Maaße der decimalen Abstufungen und die Bürette. 
5. Beim Eintrag der Eichgebühren für ein Herbstgefäß sind die Unterabtheilungen des- 
selben zu bezeichnen. 
V. Instruction für das Eichen der Hohlmaaße zu trockenen Körpern 
von Cylinderform. 
Ausjübrungsbestlimmungen zu §. 190 20 der Eichordnung. 
1. Durch einen dünnen Anstrich der inneren Wandungen eines Hohlmaaßes mit An- 
wendung von Oel oder abgekochtem Theer wird die Zulassung desselben zur Cichung nicht 
ausgeschlossen. 
Bei den hölzernen Hohlmaaßen ist eine Zusammensetzung der Böden aus übereinander 
liegenden Theilen nicht untersagt, nur muß die Vereinigung derselben durch Zusammenleimen 
oder in einer anderen, eine dauernde Verbindung sicherstellenden Art erfolgen. 
Es empfiehlt sich hierbei, die einzelnen Lagen des Bodens mit gekreuztem Faserverlauf 
über einander zu legen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.