Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Einrichtung nicht so getroffen ist, daß eine der Handhaben über der Verbindungsstelle des 
Spanes liegt, ist diese Verbindungsstelle in ähnlicher Weise zu sichern, wie es durch die An- 
bringung einer der Handhaben über derselben geschieht, z. B. indem man etwa in der halben 
Höhe des Maaßes die Verbindungsstelle durch einen Bolzen verstärkt. 
In jedem Falle müssen, um ein Aufreißen des Spanes nicht zu befördern, die Flächen, 
mit denen die Handhaben zu befestigen sind, nach entgegengesetzten Seiten so angebracht wer- 
den, daß sie nicht denselben Faserverlauf treffen. 
3. Die Prüfung des richtigen Durchmessers der Maaße kann unter Benutzung 
ähnlicher Lehren erfolgen, wie dieselben für Flüssigkeitsmaaße unter Nr. 1 der Instruction II. 
beschrieben sind. 
4. Die Prüfung metallener Hohlmaaße für trockene Körper kann in der- 
selben Art, durch Füllung mit Wasser, wie dieß in der Instruction II. für Flüssigkeitsmaaße 
angegeben ist, erfolgen. 
Mit Rücksicht auf die Gleichstellung der Fehlergrenzen für metallene und hölzerne Hohl- 
maaße ist es jedoch zulässig, auch bei der Prüfung metallener Hohlmaaße Körnerfüllung anzuwenden. 
5. Zur Prüfung des Inhaltes neuer hölzerner Spanmaaße soll nicht eher ge- 
schritten werden, als nachdem dieselben während einiger Tage in einem trockenen und luftigen 
Raume gestanden haben. 
6. Hölzerne Hohlmaaße werden nur mit Anwendung von Kleesaamen, Repssaamen 
oder Hirse auf ihre Richtigkeit geprüft. Hierzu sind Füllapparate zu benützen, und zwar 
für die Maaße von 2 H. bis ¼ II. ein größeres und für die übrigen Maaße ein kleineres 
Exemplar. 
Ein solcher Füllapparat besteht aus einem Trichter (Gosse) aus genügend starkem Blech, 
welcher oberhalb cylindrisch, unterhalb conisch geformt ist, und eine vermittelst Drehschieber 
verschließbare, kreisrunde Abflußöffnung besitzt. Dieser Trichter ruht auf eisernem Tragge— 
stell, welches um eine, an fester Mauer gelagerte, verticale Achse gedreht werden kann. Die 
Abflußöffnung soll beim größeren Apparate etwa 80 Centimeter Abstand von der Fußboden- 
fläche, und beim kleineren Apparate etwa 38 Centimeter Abstand von der Oberfläche einer 
mauerfesten Werkbank haben. 
Um für die verschiedenen Maaße die geeigneten Abstände derselben von der Abflußöffnung 
herzustellen (s. Nr. 8 b) finden hölzerne Unterlagen Anwendung, welche so beschaffen sein 
müssen, daß ihre Oberfläche eben und deren Lage horizontal ist.
	        
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