Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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bewahrt bleiben, es dürfen sich daher auf dem Fußboden, auf welchem bei den größeren 
Apparaten das Maaß aufgestellt wird, weder Erschütterungen von außen her (etwa durch das 
Fahren der Wagen auf einer gepflasterten Straße), noch im Gebäude selbst durch das Hin- 
und Hergehen von Personen übertragen. 
d. Das Einstreichen des Körnerkegels in das Maaß muß durch horizontales Verschieben, 
nicht aber durch ein mit dem Streichholze, namentlich bei schiefer Lage desselben, leicht aus- 
zuübendes vertikales Zusammenpressen erfolgen. Das Streichholz ist daher stets mit der unteren 
Fläche in horizontaler Ebene zu halten, für welche die Randfläche des Maaßes Anhalt gibt, 
und wobei Erschütterungen des Maaßes zu vermeiden sind; namentlich zuletzt hat das Ein- 
streichen der Körner durch eine Drehung des Streichholzes um die vertikale Mittellinie des 
Maaßes zu erfolgen. 
9. Ist ein Maaß zu prüfen, welches die doppelte Größe des Gebrauchsnor- 
males besitzt, z. B. ein Maaß von 2 H. mit einem Gebrauchsnormal von 1 II., so hat 
die Entleerung aus dem Gebrauchsnormale zweimal hintereinander zu erfolgen, ohne daß das 
zu prüfende Maaß in der Zwischenzeit eine Ortsveränderung erfahren darf. Auch ist hier 
zu beachten, daß bei der zweimaligen Füllung des Gebrauchsnormales die mittlere Fallhöhe 
der Körner derjenigen bei der Füllung des zu prüfenden Maaßes gleich sein soll. Es muß demnach 
das Gebrauchsnormal entsprechend höher aufgestellt sein als das zu prüfende größere Maaß. 
10. Die Streichhölzer sind aus hartem Holze mit einer ebenen Grundfläche von 
25 bis 8 Millimeter Breite zu fertigen; die Länge derselben muß den Durchmesser des größten 
Maaßes, für welches sie bestimmt sind, etwas übertreffen; es empfiehlt sich daher eine Länge von: 
80 Centimeter für 2 H. 
65 „ „ 1 H. und ½ H. 
40 „ „ 25 L. bis 10 L. 
25 (" „ 5 I und 2 L. 
15 „ „ kleinere Maaße. . 
Bei der Prüfung der Streichhölzer ist der vollständig ebene Verlauf der unteren Fläche 
theils durch unmittelbares Darüberhinsehen, theils durch Anlegung eines eisernen Lineals zu 
untersuchen. 
11. Zur Beurtheilung der Fehler der Hohlmaaße, welche sich in ähnlicher 
Weise, wie in der Instruction II. angegeben, als aufgefangene Ueberschüsse der Füllungen 
oder als erforderliche Nachfüllungen herausstellen, dienen:
	        
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