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peln der hölzernen Längenmaaße, und zwar an den beiden Enden der unteren ebenen
Arbeitsfläche.
Zur Stempelung der hölzernen Maaße, sowohl der Span= als der Daubenmaaße,
sind so weit als thunlich Brennstempel zu verwenden. In allen Fällen müssen durch
Einbrennnen hergestellt sein:
Die auf dem oberen Rande befindlichen drei Stempel, ferner bei Daubenmaaßen die
auf der inneren Seite der unter dem Boden vorstehenden Daubenenden anzu-
bringenden drei Stempel.
Außerdem sind bei allen hölzernen Maaßen bis herab zu 1 Liter einschließlich durch
Einbrennen zu bewerkstelligen:
Die Hauptstempelung auf der Umfangsfläche und die Stempelung auf dem Boden.
Schlag stempel sind sonach nur bei Spanmaaßen zur Sicherung der Verbindung
zwischen Boden und Wand, sofern für einen Brennstempel nicht Raum genug vorhanden ist,
dann bei den hölzernen Hohlmaaßen jeder Art von ½ Liter und weniger Inhalt zur Stem-
pelung des Bodens und der Umfangsfläche statthaft. Es soll jedoch in diesen Fällen, insoweit
die Stempelung auf Holz geschieht, nur der größte Schlagstempel benützt werden, welcher
mit einer geeigneten Farbe, die einen deutlichen und haltbaren Abdruck ergibt, aufzuschlagen ist.
Sind aber zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand kupferne oder
messingene Schraubenköpfe zu stempeln (siehe §. 26 der Eichordnung), so genügt auch ein
kleinerer Schlagstempel.
Für die Hauptstempelung auf der Umfangsfläche ist für die Maaße von 2 II. bis zu
20 L. einschließlich der größere, für die übrigen Maaße bis zu 1 L. einschließlich der kleinere
Brennstempel zu verwenden.
Die metallenen Hohlmaaße von 2 H. bis zu einschließlich 2 L. Inhalt sind am
oberen Rande durchgängig mit dem zweitgrößten Schlagstempel zu stempeln. Für die bloß
zur Sicherstellung der ursprünglichen Gestalt und Beschaffenheit der metallenen Hohlmaaße
an anderen Stellen, z. B. an Nieten, welche zur Befestigung von Handhaben dienen, Löth-
fugen r2c. anzubringenden Stempelungen genügt der nächst kleinere Stempel.
Bei der periodischen Verification ist in der Regel nur die Hauptstempelung, welche bei
hölzernen Hohlmaaßen auf der äußeren Umfangsfläche, bei metallenen Hohlmaaßen am oberen
Rande des chlindrischen Maaßes auf einer Zinnwarze angebracht ist, zu erneuern. Alle
übrigen Stempelungen sind an sich giltig, wenn auch ihre Jahrzahl nicht die neueste ist.
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