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Es sind jedoch auch diese Nebenstempelungen zu erneuern, sobald sich dieselben nicht mehr
deutlich erkennen lassen, oder die Betheiligten die Erneuerung besonders verlangen, in welchen
Fällen besondere Gebühren nicht angerechnet werden dürfen.
VI. Instruction für das Eichen der Hohlmaaße für Brennmaterialien,
sowie für Kalk und andere Mineralproducte, von Kastenform cc.
Ausführungsbestimmungen zu §. 27—36 der Eichordnung.
1. Die Prüfung der im §. 27 der Eichordnung unter A und B aufgeführten Kasten-
und Rahmen-Maaße bezüglich ihrer Richtigkeit hat in allen Fällen durch Berechnung nach
den abgemessenen drei Dimensionen zu geschehen. Beim Messen einer solchen Dimension,
z. B. der Länge, an verschiedenen Stellen des Maaßes werden sich fast stets Unterschiede
zeigen. Ein auf Millimeter abzurundender Mittelwerth ist aus der gefundenen größten und
kleinsten Abmessung abzuleiten.
Nach Bestimmung des §. 35 der Eichordnung beträgt der größte zuzulassende Fehler
1 Procent des Soll-Inhaltes, das ist:
für das Maaß von H—. L. = 600 Kubircentm.
„ „ „ 1„ „ 1000 „
„„„ „ ½ Kb. Meter 5 „ = 5000 „
„ „ „ 1 „ „ 0 „ = 10000 „
Die durch Rechuung nach Kubikcentimetern gefundenen Inhalte dürfen demnach höchstens
um die angegebenen Beträge von den den Maaßbezeichnungen entsprechenden Inhalten im
Zuviel oder im Zuwenig abweichen.
2. Das vorstehend erörterte Verfahren findet auch auf Förder-, Lösch= und Lade-Ge-
fäße, welche als Maaßgefäße dienen, Anwendung, wenn deren Wandungen ebene und recht-
winkelig viereckige Form haben.
Nach §. 31, letzter Absatz der Eichordnung, kann dieses Verfahren der Inhaltsbestim-
mung auch bei Maaßen angewendet werden, welche theilweise krummlinig begrenzte Quer-
schnitte haben.
Die Ermittelung der Inhalte solcher Maaße durch Rechnung soll sich jedoch nur auf
die einfachsten Formen, die leicht und mit hinlänglicher Genauigkeit auf gradlinig begrenzte
Formen zurückgeführt werden können, erstrecken.
Es gilt dies namentlich von fahrbaren Fördergefäßen, deren Querschnitt, um zur Seite