444
Maaßen sind die vier Wandungen auf dem oberen Rande und bei den Verbindungen der-
selben unter sich und beziehungsweise mit dem Boden zu stempeln.
Bei der periodischen Verification genügt in der Regel ein Jahrzahlstempel auf einer
der Seitenwandungen. Diese Stempel sind in geordneter Reihenfolge aufzubrennen. Die
übrigen Stempel bedürfen nur dann der Erneuerung, wenn sie undeutlich geworden oder durch
Reparaturen beseitigt worden sind.
Bei den Kummtmaaßen und Rahmenmaaßen mit Aufsatzbrettern ist für jedes einzelne
Stück der letzteren der Jahrzahlstempel erforderlich.
VII. Instruction für das Eichen der Meßrahmen für Brennholz.
Ansführungsbestimmungen zu s. 37—42 ber Eichordnung.
1. Die Prüfung eines Meßrahmens auf seine Richtigkeit erfolgt durch Anlegen eines
Maaßstabes, welcher mindestens die Länge der größten vorkommenden Abmessung haben soll.
2. Hölzerne Meßrahmen erhalten die vorgeschriebenen Stempelungen (§. 42 der Eich-
ordnung) durch Aufbrennen.
Bei einem eisernen Meßrahmen, dessen Stäbe untrennbar fest verbunden sind, genügt
eine einzige Stempelung. Zu deren Anbringung ist einer der Stäbe an passender beim Ge-
brauche des Maaßes sichtbarer Stelle mit einer sich nach Innen etwas erweiternden, runden
und mit Blei auszufüllenden Höhlung von 11 Millimeter Durchmesser zu versehen.
Bei der periodischen Verification erfordert jeder Theil eines Meßrahmens, welcher mit
den übrigen Theilen desselben nicht in unwandelbar fester Verbindung steht, der besonderen
Stempelung mit dem Jahresstempel.
Aus einzelnen Stäben beftehende zerlegbare Meßrahmen, welche bei solider Herstellung
und entsprechender Construction der Verbindungen ebenfalls zulässig sind, bedürfen sonach der
Stempelung jedes Stabes, wozu, wenn die Stäbe aus Elsen find, die vorstehenb beschriebene
Einrichtung an jedem derselben anzubringen ist.
VIII. Instruction für das Eichen der Gewichte.
Ausführungsbestimmungen zu §. 43—55 und 80 der Eichordnung.
1. Unzulässig sind eiserne Gewichte mit elnem solchen Ueberzuge, der dem Abstoßen
ausgesetzt ist.
2. Bei der Prüfung eines Gewichtsstückes, welches nicht schon bei der Vorunter-