Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Maaßen sind die vier Wandungen auf dem oberen Rande und bei den Verbindungen der- 
selben unter sich und beziehungsweise mit dem Boden zu stempeln. 
Bei der periodischen Verification genügt in der Regel ein Jahrzahlstempel auf einer 
der Seitenwandungen. Diese Stempel sind in geordneter Reihenfolge aufzubrennen. Die 
übrigen Stempel bedürfen nur dann der Erneuerung, wenn sie undeutlich geworden oder durch 
Reparaturen beseitigt worden sind. 
Bei den Kummtmaaßen und Rahmenmaaßen mit Aufsatzbrettern ist für jedes einzelne 
Stück der letzteren der Jahrzahlstempel erforderlich. 
VII. Instruction für das Eichen der Meßrahmen für Brennholz. 
Ansführungsbestimmungen zu s. 37—42 ber Eichordnung. 
1. Die Prüfung eines Meßrahmens auf seine Richtigkeit erfolgt durch Anlegen eines 
Maaßstabes, welcher mindestens die Länge der größten vorkommenden Abmessung haben soll. 
2. Hölzerne Meßrahmen erhalten die vorgeschriebenen Stempelungen (§. 42 der Eich- 
ordnung) durch Aufbrennen. 
Bei einem eisernen Meßrahmen, dessen Stäbe untrennbar fest verbunden sind, genügt 
eine einzige Stempelung. Zu deren Anbringung ist einer der Stäbe an passender beim Ge- 
brauche des Maaßes sichtbarer Stelle mit einer sich nach Innen etwas erweiternden, runden 
und mit Blei auszufüllenden Höhlung von 11 Millimeter Durchmesser zu versehen. 
Bei der periodischen Verification erfordert jeder Theil eines Meßrahmens, welcher mit 
den übrigen Theilen desselben nicht in unwandelbar fester Verbindung steht, der besonderen 
Stempelung mit dem Jahresstempel. 
Aus einzelnen Stäben beftehende zerlegbare Meßrahmen, welche bei solider Herstellung 
und entsprechender Construction der Verbindungen ebenfalls zulässig sind, bedürfen sonach der 
Stempelung jedes Stabes, wozu, wenn die Stäbe aus Elsen find, die vorstehenb beschriebene 
Einrichtung an jedem derselben anzubringen ist. 
VIII. Instruction für das Eichen der Gewichte. 
Ausführungsbestimmungen zu §. 43—55 und 80 der Eichordnung. 
1. Unzulässig sind eiserne Gewichte mit elnem solchen Ueberzuge, der dem Abstoßen 
ausgesetzt ist. 
2. Bei der Prüfung eines Gewichtsstückes, welches nicht schon bei der Vorunter-
	        
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