Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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10. Bei der Vergleichung der Gebrauchsnormale mit den Controlnor- 
malen, die den Eichanstalten zur Pflicht gemacht ist, sind die Controlnormale mit der größten 
Schonung zu behandeln, namentlich nicht mit bloßer Hand, sondern mit den dazu bestimmten 
Gabeln oder Pincetten oder durch Vermittlung eines weichen Tuches anzufassen. 
Die Abweichung von dem Controlnormal darf höchstens betragen: 
für das Gebrauchsnormal von: für Präcisionsgewicht: für Handelsgewicht: 
50 K. 1 G. 2 G. 
50 2 8 D. 16 D. 
20 „ 8 „ 16 „ 
10 „ 5 „ 10 „ 
5 „ 25 C. 5 „ 
2 „ 12 „ 24 C. 
1 „ 8 „ 16 „ 
500 G. 5 „ 10 „ 
½ 2W. 25 M. 5 „ 
200 „ 20 „ *m“ 
100 „ 12 „ 24 M. 
50 „ 10 „ 20 „ 
20 „ 6 „ 12 „ 
10 „ 4 " 8 „ 
5 „ 2,4 M. 
2 „ 1,2 „ 
1 „ 0,8 „ 
In den Fällen, wo die Waagen der Eichanstalten (wie dies bei Präcisionsgewichten. 
möglich ist) es als unsicher erscheinen lassen, ob die Gebrauchsnormale noch die erforderliche 
Richtigkeit besitzen, haben die Eichanstalten sofort die betreffenden Gebrauchsnormale der Com- 
mission einzusenden. » 
11. Die Eichung der Goldmünz-Gewichte, welche den Präcisions-Verificatoren 
vorbehalten ist, darf nur mit Anwendung der betreffenden Gebrauchsnormale für Goldmünz- 
gewichte bewirkt werden. Gänzlich unstatthaft ist die Benützung der Controlnormale, da die- 
selben allein zur Controle der Gebrauchsnormale zu dienen haben. 
12. Die in §. 80 der Eichordnung erwähnten bisher im Verkehr gewesenen Gewichts- 
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