Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

MÆ 31. 4161 
Gehänges einen Haken zum Aufhängen der Schale oder zur unmittelbaren Aufhängung der 
zu wägenden Körper. 
Um das Gewicht der letzteren zu bestimmen, dient ein unveränderliches Gegengewicht, 
das sogenannte Laufgewicht, welches an dem langen Arme des Waahbalkens so auf- 
gehängt ist, daß es hin und her geschoben werden kaun, bis der Waapbalken in horizontaler 
Stellung zum Gleichgewichte kommt. 
Diese Gleichgewichtsstellung wird ebenso wie bei der gleicharmigen Waage, durch eine 
auf dem Balken befestigte, in der Scheere frei spielende Zunge angezeigt. 
Endlich ist auf dem langen Arme des Waagbalkens eine Theilung mit beigesetzten Zah- 
len angebracht, um für jede Stellung des Laufgewichts das Gewicht der am kurzen Arme 
hängenden Last ohne Weiteres ablesen zu können. 
Häufig ist die Waage so eingerichtet, daß zur Abwägung leichterer oder schwererer Lasten 
ein längerer oder kürzerer Hebelarm auf der Seite des kurzen Armes benutzt werden kann. 
Dann befindet sich an diesem Arme eine zweite Stahlschneide, welche ein dem oben erwähnten 
gleiches Gehänge trägt, und der lange Arm der Waage erhält eine zweite Theilung, welche 
das Gewicht einer an dem zweiten Aufhängepunkte wirkenden Last angibt. Die verschiedenen 
Einrichtungen, welche in diesem Falle die Aufhängung des Waagbalkens und die Gehänge 
erhalten können, sind unter den besonderen Constructionsverhältnissen angeführt (s. Nr. 22). 
Constructionserfordernisse der Waage. 
17. a. Festigkeit. Der Waagbalken muß bei regelmäßiger Bearbeitung die nöthige 
Festigkeit besitzen, um bei der größten für die Waage beabsichtigten Belastung keine mit dem 
bloßen Auge erkennbare Biegung zu zeigen. Geringere Durchbiegungen ergeben sich, wie bei 
der gleicharmigen Waage (s. Nr. 3), gelegentlich der Prüfung auf die Empfindlichkeit. 
b. Stabilität. Auch die Bedingung der Stabilität ist dieselbe wie bei der gleich- 
armigen Waage (s. Nr. 4). 
o. Richtigkeit. Zur Richtigkeit gehört außer den nachher aufzuführenden Eigen- 
schaften der einzelnen Theile die gleichmäßige und den Belastungen des kurzen Armes genau 
entsprechende Ausführung der Theilungen auf dem langen Arme. Die erste Prüfung wird 
genügend dadurch ausgeführt, daß man sich durch Augenmaaß und durch Abmessung der Ent- 
fernungen bei einigen Theilstrichen davon überzeugt, daß dieselben (die nach §. 50 B der 
Eichordnung in nicht kleineren Abständen als 3 Millimeter von einander stehen sollen) gleich-
	        
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