Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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mäßig aufgetragen sind. Die Prüfung der Richtigkeit der Hebellängen geschieht durch das 
später anzugebende Prüfungsverfahren. 
d. Tragfähig keit und Empfindlichkeit. Einer besonderen Angabe der größ- 
ten Tragfähigkeit bedarf es nach §. 59 der Eichordnung nicht, da sich dieselbe aus der Be- 
zeichnung der Theilungen ergibt. Daß die Waage die ihr zugemuthete Tragfähigkeit besitzt, 
wird vorläufig daran erkannt, daß eine mehrmals wiederholte Belastung bis zur Grenze der 
Tragfähigkeit eine durch den gespannten Faden zu erkennende Veränderung in der Lage der 
Schneiden nicht hervorbringt. 
Die Prüfung der Empfindlichkeit erfolgt durch das weiter unten angegebene Verfahren. 
Constructionserfor dernisse für die ein zelnen Theile der Waage. 
18. a. Waagbalken. Derselbe muß außer den schon erwähnten Eigenschaften der 
Festigkeit, Stabilität u. s. w. auch noch ein völlig freies Spiel in einer verticalen Ebene 
haben und darf weder selbst noch mit seiner Zunge seitwärts anstreifen, noch — was bei 
solchen Waagbalken mit zwei Lastpunkten vorkommen kann — in seinem freien Spiele durch 
das zweite Gehänge gestört werden. 
Wenn zwar die Form des Waagbalkens nicht vorgeschrieben ist, so empfiehlt sich doch 
diejenige, bei welcher der verticale Querschnitt ein Rechteck mit horizontalen und verricalen 
Seiten bildet, diese Rechtecke am langen Arme gleiche Breite haben, während ihre Höhen nach 
dem Ende des Armes etwas abnehmen können. 
Andere Formen, wie namentlich diejenigen mit Querschnitten in Gestalt eines über Eck 
gestellten Quadrates, eines Vollkreises, Halbkreises oder einer polygonalen Figur sind schon 
wegen ihrer geringeren Festigkeit bei gleichem Inhalt weniger empfehlenswerth und sollen 
jedenfalls die Veranlassung zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Festigkeit und Empfind- 
lichkeit geben. 
b. Die Schneiden und Pfannen. Alle Schneiden und Pfannen müssen (wie bei 
den gleicharmigen Waagen unter Nr. 7 angegeben) eine genügende Härte und die Schneiden 
eine solche Zuschärfung haben, daß sie die Pfannen nur mit der äußersten Kante berühren. 
Die mit dem Waagbalken selbst verbundenen Schneiden des Aufhängepunktes und Last- 
punktes, sowie die in der Hülse des Laufgewichtes (s. unten d) angebrachten beiden Schneide- 
hälften müssen auf der Seitenfläche des Balkens rechtwinkelig stehen, und eine durch ihre 
Schärfen gelegte gerade Linie muß mit der Zunge einen rechten Winkel bilden.
	        
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