Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

31. 465 
1) nachdem die Marke der Laufgewichtshülse auf den Anfangspunkt der Theilung ge- 
schoben worden ist; 
2) nachdem die Hülse auf andere Theilpunkte der Theilung (oder der Theilungen) ver- 
schoben und das Gleichgewicht durch die Gewichte herbeigeführt worden ist, welche den An- 
gaben der Theilungen entsprechen. 
Es ist zweckmäßig, diese Prüfung mindestens an zwei Theilstrichen (jeder Theilung) vor- 
zunehmen, von denen der eine in der Nähe des ersten, der andere in der Nähe des letzten 
Theilstriches liegt. 
Da Fehler der Theilung sich nicht völlig vermeiden lassen, so darf die Waage noch als 
richtig angesehen und gestempelt werden, wenn eine Aenderung von W/1000 der jedesmaligen 
Belastung das etwa nicht vorhandene Gleichgewicht wieder herstellt. 
Gestattete Constructions-Verschiedenheiten. 
22. Die römischen Waagen können, nach richtigen Grundsätzen construirt, verschiedene 
Formen erhalten, bei welchen zum Theil noch anderweitige als die vorher benannten Prü- 
fungen erforderlich sind. Zunächst sind folgende Arten der Construction zulässig: 
a. Die Waage hat bei zwei Theilungen zwei Aufhängepunkte und dem ent- 
sprechend zwei Zungen, die nach entgegengesetzten Seiten gerichtet sind, dagegen nur einen 
Lastpunkt. Beim Gebrauche wird die Waage so umgewendet, daß die vorher nach oben 
gerichtete Seite nunmehr nach unten gerichtet ist. Bei dieser Construction kann: 
1) die Hülse mit dem Laufgewicht abzuschieben sein; ihre Schwere einschließlich des 
Laufgewichtes muß alsdann eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der Theilung betragen, 
und sie darf nur eine für beide Theilungen gültige Marke haben; 
2) die Hülse mit dem Laufgewicht nicht abnehmbar, sondern dadurch auch zur Wägung 
auf der zweiten Seite anwendbar sein, daß sie bis zum Ende des Balkens geschoben, und 
dann das Laufgewicht herumgedreht wird, wobei das Gehänge hinreichend weit sein muß, um 
über den Balken gewendet werden zu können; die Hülse hat dann für jede Theilung ihre 
besondere Marke. 
b. Die Waage hat nur einen Aufhängungspunkt, aber zwei Lastpunkte. 
Eine solche Waage muß zum Gebrauch der zweiten Theilung so umgewendet werden, daß 
der erst rechts liegende Arm nunmehr nach links kommt. 
Auch hierbei kann die Hülse mit Laufgewicht entweder abnehmbar sein oder nicht, und 
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