Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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zwei Paare solcher Eisenstangen zu einem Hebel verbunden. Die Wirkung des Hebels erfolgt 
aber immer so, als ob derselbe in einer Linie (der Basis eines Dreiecks) seine feste Unter- 
stützung, in der Spitze eines zu dieser Linie als Basis gehörenden gleichschenkligen Dreiecks 
den Endpunkt seines Armes habe. 
C. Die waagerechte Brücke, zur Aufnahme der zu wägenden Last bestimmt. Vermiteelst 
eines Hängeisens ist sie einerseits mit dem kurzen Arme des Waagbalkens verbunden, während 
sie andererseits auf Stahlschneiden ruht, die auf den Schenkeln des Traghebels, nach oben 
gekehrt und in eine gerade Linie fallend, befestigt sind. 
d. Ein Pendelzeiger, der zur richtigen Aufstellung des ganzen Apparates dient und an 
der vorderen Seite des den Waagbalken tragenden Ständers so angebracht ist, daß 
die Spitze desselben senkrecht über einer festen Marke steht, wenn die Brücke waagerecht ist. 
e. Außerdem noch: die Zunge zur Anzeige des eingetretenen Gleichgewichtes und der Regulator 
(Tarireinrichtung), um die Gewichte sämmtlicher Theile so auszugleichen, daß bei der unbelasteten Waage 
die Zunge richtig einsteht. Diese beiden Theile sind am langen Arme des Waagbalkens angebracht. 
Die nach §. 60 der Eichordnung für Brückenwaagen zugelassenen Tarirvorrichtungen, 
welche, neben dem vorgeschriebenen Regulator bestehend, namentlich bei Brückenwaagen die dem 
Einflusse der Witterung ausgesetzt sind, sich als zweckentsprechend erwiesen haben, können in 
verschiedener Weise hergestellt werden. Statthaft ist z. B. 
ein mit der Gewichtsschale verbundener Schubkasten zur Aufnahme des Tarirmaterials, 
— eine am Gehänge der Gewichtschale angebrachte kleinere Schale aus Metallblech, — ein 
an demselben Gehäng angebrachter Schraubenstift, auf welchem mit Einschnitten versehene 
Metallscheiben sich anschieben, und dann durch eine Schraubenmutter befestigen lassen. 
Bei den im §. 57 der Eichordnung erwähnten Waagen, welche eine Verbindung von 
Brückenwaage und Tafelwaage darstellen, darf auf das Vorhandensein einer Regulator-Vor- 
richtung am Hauptwaagebalken der Brückenwaage verzichtet werden, wenn eine entsprechende 
Tarirvorrichtung auf der Lastseite vorhanden ist. 
Es bestehen auch tafelwaagenartige Brückenwaagen, deren allgemeine Construction im 
Wesentlichen der Construction der Straßburger Brückenwaage entspricht, sich aber von ihr 
dadurch unterscheidet, daß die Brücke sich in einer sowohl nach der Theorie, als auch nach 
dem Ergebniß praktischer Untersuchungen unbedenklichen Weise nicht unter dem Waagbalken, 
sondern über demselben befindet. Es wird hierdurch, indem zugleich der Traghebel der 
Brücke sich dicht unter dem Waagbalken befindet, eine in lothrechter Richtung so geringe Di-
	        
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