Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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mensionen einnehmende Anordnung der ganzen Wägungs-Einrichtung ermöglicht, daß diese 
Brückenwaage als Tischwaage auf Ladentischen angewandt, ja sogar bei besonderer Einrichtung 
hierzu während des Nichtgebrauches durch Ueberklappen der Brücke als ein Theil des Laden- 
tisches selbst gebraucht werden kann. 
Die praktischen Vortheile dieser Anordnung, welche unter manchen Umständen erheblich 
sein können, sind dadurch erreicht, daß das der Gewichtsseite zugekehrte Ende der Brücke nicht 
direct mit einem Hängeisen an dem kurzen Hebelarm des Waagbalkens angehängt ist, sondern 
daß die über dem Waagbalken befindliche Brücke ab (s. Fig. 5 a. und b b.) sich mit ge- 
spreizten Bügeln, die unten bei k mit zwei Pfannen versehen sind, auf zwei Schneiden 
Flg. 5 a. 
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Fig. 5 b. 
eines Rahmenstücks stützt, welches selbst in derselben Weise wie bei der gewöhnlichen Straß- 
burger Construction das vordere Hängeisen an dem kurzen Hebelarm des Waagbalkens auf 
Schneiden f mit Pfannen angehängt ist. Das hintere Ende der Brücke stützt sich mit ganz 
ähnlichen Bügeln und Pfannen bei 1 auf die Schneiden, welche von dem nach Art der Straß- 
burger Einrichtung angebrachten Traghebel m h in entsprechender Weise getragen werden. 
Die in Obigem erläuterte Construction einer Straßburger Brückenwaage mit einer ober- 
schaligen Lage der Brücke ist zur Eichung und Stempelung ebenfalls zugelassen. 
  
  
  
  
 
	        
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