Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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gelegt wird (s. Nr. 25). Hierzu ist es erforderlich, daß der Hebelarm, an dem das äußere 
Hängeisen wirkt, zu dem Hebelarm, an welchem das innere Hängeisen wirkt, dasselbe Ver- 
hältniß habe, wie der Arm des Traghebels zu dem Abstande des Unterstützungspunktes der 
Brücke auf dem Traghebel von der Drehachse desselben. Findet diese Anordnung statt, so 
hat sie zur unmittelbaren Folge, daß die irgendwo auf der Brücke liegende Last ebenso auf 
den Waagbalken wirkt, als wäre sie an dem die Brücke mit dem kurzen Arme dieses Balkens 
verbindenden Hängeisen angebracht. 
Da sich das Vorhandensein jener Längenverhältnisse durch directe Messungen nicht wohl 
nachweisen läßt, so wird folgendes Prüfungsverfahren vorgeschrieben: 
Hat man es z. B. mit einer Decimalwaage von 1000 K. Tragfähigkeit zu thun, so 
muß dieselbe zuvörderst möglichst horizontal auf= und festgestellt werden, wobei der vorn am 
Ständer angebrachte kleine Pendelzeiger benutzt wird. Nächstdem bringt man mit Hülfe des 
Regulators die Zunge zum richtigen Einstehen, falls sie dies nicht schon thun sollte. 
Nach dieser Vorbereitung läßt man etwa 100 K. auf die Brücke möglichst weit nach 
vorn und 10 K. als Gegengewicht auf die Waagschale setzen; es muß dann die Zunge nach 
elnigen Schwankungen des Waagbalkens richtig einspielen. Thut sie dies auch dann noch, 
nachdem man die aufgesetzten 100 K. möglichst weit nach dem hinteren Ende der Brücke und 
nach jeder der beiden Seiten hat rücken lassen, und kehrt sie beharrlich in dieselbe Stellung 
zurück, wenn man in beiden Fällen durch absichtliches Anstoßen das Gleichgewicht gestört hat, 
so ist dies ein Zeichen, daß nicht allein die vorgenannte Bedingung erfüllt, sondern daß auch 
der Parallelismus sämmtlicher am Traghebel befestigter Achsen vorhanden ist. 
Der Sicherheit wegen und als Beweis dafür, daß das Verhältniß der Last zu dem 
Gegengewichte für jede Belastung dasselbe bleibt, ist dann die oben erwähnte Prüfung noch 
unter einigen weiter gehenden Belastungen der Brücke mit etwa 500 K. und 1000 K. 
(wozu bezlehungsweise 50 K. und 100 K. als Gegengewicht gehören) zu wiederholen, und 
erst wenn sich bei jeder dieser Prüfungen, ohne daß dabei der Regulator verschoben zu werden 
braucht, dasselbe Ergebniß herausstellt, sind die Constructionsverhältnisse der Brückenwaage 
als richtig zu erachten. 
Indeß ergibt das Zulagegewicht, welches zur Prüfung der Empfindlichkeit (s. folgende 
Nr.) dient, auch den noch zulässigen Fehler der Waage. 
Bei der Prüfung der Brückenwaagen von großer Tragfähigkeit auf die Richtigkeit 
der Verhältnisse der Hebelarme bereitet es mitunter Schwierigkeiten, für die vorschriftsmäßige 
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