Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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zulagen nicht den verschiedenen Belastungen der Brücke, sondern den Gegengewichten in der 
Waagschale beziehungsweise 6 G., 30 G., 60 G. hinzufügt. 
Brückenwaagen, welche mit Laufgewicht und Scale versehen sind. 
(Vergl. §. 60 der Eichordnung.) 
30. Mit dem Waagbalken der Gewichtsschale der Brückenwaage sind Nebenschienen 
mit Laufgewicht verbunden, die mit einer Eintheilung versehen sind, mittelst welcher der ver- 
änderliche Gewichts-Werth, den das Laufgewicht in den verschiedenen Stellungen an der Scale 
hat, abgelesen und somit die Anwendung einer größeren Zahl kleiner Gewichte ersetzt wird. 
Die Laufschienen müssen paralell zu dem Gewichtswaagbalken liegen. 
Die auf einer Schiene angebrachte Scale kann für Kilogramme oder Pfunde ausgeführt 
sein und darf nur decimale Unterabtheilungen enthalten, ihre Theilstriche müssen gleichen Ab- 
stand von einander haben, der mindestens 3 Millimeter betragen soll. 
Das Laufgewicht muß untrennbar mit der Schiene und die Preßschraube des Laufgewichts 
untrennbar mit diesem verbunden sein. 
Wenn das Laufgewicht auf den Nullpunkt der Scale gestellt wird, entspricht die Brücken- 
waage der gewöhnlichen Einrichtung, wie sie in Nr. 25 und 26 beschrieben ist; 
es muß daher auch, bevor zur Prüfung der Nebenvorrichtung geschritten werden kann, durch 
Ausführung der Prüfung nach Nr. 28 und 29 festgestellt sein, daß die Brückenwaage als 
solche stempelfähig ist. 
Ist bezülich der angegebenen Constructionsbedingungen ein Bedenken nicht vorhanden, so 
ist noch die Richtigkeit der Scalentheilung zu untersuchen, indem das Laufgewicht auf die erste 
und die letzte Marke der Theilung, und außerdem mindestens auf eine dazwischen liegende 
Marke eingestellt und jedesmal die entsprechende Last auf die Brücke gelegt wird. 
Hierbei muß zunächst jedesmal der Gleichgewichtszustand sich durch richtiges Einspielen 
des Waagbalkens zu erkennen geben, und es muß ferner eine merkliche Störung des Gleich- 
gewichtes eintreten, wenn für jedes Kilogramm der gesammten Brückenbelastung 6 D auf 
der Brücke zugelegt werden. 
Stempelung der Brückenwaagen. 
31. Wenn die Waage den in Nr. 25—29 resp. auch 30 angegebenen Anforderungen 
entsprochen hat, wird die Stempelung ausgeführt.
	        
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