Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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der andern Seite erzeugen, und würde dadurch ein Schiefstellen der Hängstangen veranlassen, 
was aber mittelst einer Parallelführung durch drei gleich lange Streben und Klammern (ik 
(doppelt) und 1 m) verhindert wird, deren Endpunkte (k und m) einerseits an festen Punkten 
des Gestelles, andererseits an festen Punkten des vertikalen Brückenwinkelstücks angebracht sind. 
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Flgur 6. 
Eine wichtige Bedingung für die Richtigkeir dieser Waage ist der sorgfältig ausgeführte 
Parallelismus der sämmtlichen Schneiden (des Hebels und der Parallelführungen), bei dessen 
Mangel die Last an verschiedenen Stellen der Brücke ungleiche Werthe ergibt. Es ist daher 
auf die Prüfung dieses Umstandes besonderes Gewicht zu legen. 
34. b. Die Pfitzer'sche Decimal-Brückenwaage. Dieselbe gleicht in ihrer 
äußern Form der Straßburger Waage, unterscheidet sich aber von derselben dadurch, daß die 
Brücke vier Auflagerungspunkte hat und mit diesen auf vier Traghebeln ruht, bei denen durch- 
gehends die Länge des Krafthebelarmes 10mal so groß ist, als die Länge des Lasthebelarmes. 
Die Krafthebelarme greifen sämmtlich in eine einzige Zugstange, welche oberhalb an einem 
gleicharmigen Waagbalken aufgehängt ist, der auf der andern Seite die Gewichtswaagschale trägt. 
35. c. Die Schönemann'sche Waage. Dieselbe gleicht der unter Nr. 33 be- 
schriebenenen Pfitzerschen Waage darin, daß die Parallelführung der Brücke durch Streben 
und Klammern herbeigeführt und besondere Traghebel vermieden werden.
	        
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