Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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4. Sberschalige oder Cafel-Waagen 
(zu §. 61 der Eichordnung). 
Allgemeine Construction. 
37. Die oberschaligen oder Tafelwaagen sind Waagen mit gleicharmigen Hebeln, bei 
denen also die Last mittelst eines gleich schweren Gegengewichtes abgewogen wird, die sich aber 
dadurch von den gewöhnlichen gleicharmigen Balkenwaagen unterscheiden, daß die Lastschale 
oberhalb des Hebelmechanismus liegt, meistens auch die Gewichtsschale, in welchem Falle beide 
Schalen sich horizontal nebeneinander befinden. 
Da die hohe Lage der Last bei dieser Art von Waagen leicht zu Reibungen in den 
Drehpunkten und zu veränderlichen Angaben bei verschiedener Lage der Last auf ihrer Schale 
Veranlassung geben, so schreibt die Eichordnung vor, daß diese Waagen überhaupt nur zu- 
lässig sein sollen, wenn: 
a. trotz einer Verschiebung des Gewichtes oder der Last auf verschiedene Stellen ihrer 
Waagschalen eine verschiedene Angabe nicht erfolgt, 
b. sie bei der ungünstigsten Stellung von Gewicht und Last auf den Waagschalen noch 
eine innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende Empfindlichkeit zeigen, 
P. eine nicht ganz horizontale Aufstellung eine unrichtige Angabe nicht zur Folge hat. 
Jur jetzt sind nur die folgenden Systeme stempelfähig (ogl. Nr. 25 am Schluß): 
1) die Schickert#'sche Tafelwaage; 
2) die Pfanzederr'sche oberschalige Waage; 
3) die Westp halsche oberschalige Waage; 
4) die verbesserte Beranger'sche Tafelwaage, 
welche in Folgendem beschrieben werden: 
Construction einzelner Waagen. 
38. a. Die Schickert'sche Tafelwaage (Fig. 7). Das Princip dieser Waage 
ist das der gleicharmigen Balkenwaage, von welcher sie sich nur in der Art der Aufhängung 
der Schalen auf den Endschneiden unterscheidet.
	        
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