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ob namentlich die sämmtlichen Schneiden nicht nur zu den Hebelarmen winkelrecht, sondern
auch von nahezu gradlinigem Verlaufe sind.
Schneiden von gekrümmter Form mit hakenförmigen Gehängen, welche eigentlich nur
Drehpunkte und nicht Drehachsen ergeben, sind für Tafelwaagen, bei denen die Belastung der
über den Drehachsen liegenden Schalen ganz andere Druck= und Reibungsverhältnisse als bei
den gewöhnlichen Balkenwaagen erzeugen kann, nicht statthaft. Es müssen sich Schneiden
und Pfannen in gerader Linie berühren.
Eine Tarirvorrichtung, welche nach §. 61 der Eichordnung auch bei den oberschaligen
Waagen statthaft ist, läßt sich geeignet in Form eines mit der Gewichtswaagschale verbundenen
Schälchens oder auch eines an der bezeichneten Waagschale befestigten Schraubenstiftes (vergl.
Nr. 26 herstellen.
Nach erfolgter äußerlicher Prüfung wird die Tafelwaage bis zur Grenze der Tragfähigkeit
(welche an der Waage angegeben sein muß) belastet und durch Tarirung zum Einspielen ge-
bracht, dann wieder entlastet und dieß mehrmals wiederholt, wobei sich zeigen muß, daß die
Waage stets wieder genau einspielt. Die belastete Waage muß hierbei, nachdem sie in
Schwingungen versetzt worden ist, wieder in der genauen Gleichgewichtslage zur Ruhe kommen.
Endlich muß ein kleines Uebergewicht, welches einmal der Last, das andere Mal dem Gegen-
gewichte hinzugefügt wird, einen gleich großen Ausschlag nach entgegengesetzten Seiten bewirken.
Diese Proben werden wiederholt, indem man die Waage etwas abweichend von der
horizontalen Lage aufstellt.
Tafelwaagen, welche nach Umwechselung der beiden Schalen, sofern diese geschehen kann,
nicht mehr genau einspielen, sind unzulässig.
Richtigkeit und Empfindlichkeit.
43. Zur Prüfung der Richtigkeit werden, wie bei den gleicharmigen Waagen, Tara-
wägungen gemacht, indem man eine Last durch Gegengewicht in's Gleichgewicht bringt und
untersucht, ob durch Vertauschen von Last und Gewicht die Gleichgewichtslage nicht gestört wird.
Diese Prüfung wird einmal mit der größten Belastung der Waage ausgeführt und
hiemit die Prüfung der Empfindlichkeit verbunden, welche nach §. 63 der Eichordnung so groß
sein muß, daß bei Waagen bis 5 K. Tragfähigkeit ein Uebergewicht von 5 D (— 000 der
Last), bei Waagen unter 5 K. Tragfähigkeit ein Uebergewicht von 1 G. (— /0000 der
Last) noch einen deutlichen Ausschlag giebt. Ferner ist diese Prüfung wie bei den gleichar-