Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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migen Waagen (vergl. Nr. 9) auch mit der kleinsten zulässigen Belastung, beziehungsweise mit 
1/10 der größten Belastung anzustellen. Die Angaben der Waage müssen dieselben bleiben, 
wie auch der Ort der Last oder des Gewichtes auf ihren Schalen geändert werden mäöge. 
Dasselbe Zulagegewicht, welches nach F. 63 der Eichordnung zur Prüfung der Empfindlich- 
keit dient, muß mindestens auch den größten noch zulässigen Fehler der Waage ausgleichen. 
Besonders sorgfältig ist bei der Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit der West- 
phal'schen oberschaligen und der verbesserten Beranger'schen Tafelwaagen auf die extremsten 
Stellungen der Belastung der Schalen, sowohl in der Richtung der Schwingungsebene als 
seitlich zu derselben zu achten, und zwar in allen Arten von symmetrischen und unsymmetri- 
schen Stellungen der Belastung. 
Stempelung. 
44. Eine bei der Prüfung zulässig befundene Waage wird durch Anlegung der Plombe 
an einem passenden Theile des Statives gestempelt. 
X. Instruction für das Eichen der nur für besondere Verwendung 
zugelassenen Waagen. 
Ausflhrungsbestimmungen zu den Ss. 66—69 der Eichordnung. 
1. Federwaagen für Eisenbahn-Passagier-Gepäck. 
1. Prüfung. Die Prüfung der Federwaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der 
Weise zu erfolgen, daß die Waage zunächst bei der größten Belastung mittelst der Regulirungs- 
Einrichtung (§. 67 der Eichordnung) auf der dem belastenden Gewichtswerthe genau entspre- 
chenden Stelle des Zifferblattes zum Einspielen gebracht wird. Sodann wird mit einer Be- 
lastung von etwa 10 Kilogramm untersucht, ob die Waage auch an der betreffenden Stelle 
des Zifferblattes hinreichend richtige Angaben macht. Der Fehler der Angaben des Ziffer- 
blattes bei dieser Belastung darf 100 Gramm nicht übersteigen. Hierauf ist die Waage mit 
demjenigen Gewichtswerthe, welcher der auf ihrem Zifferblatte angegebenen größten Tragfähig- 
keit entspricht, während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten zu belasten. Nach der 
Abnahme dieser Belastung ist auf's Neue die Prüfung der Richtigkeit der Angaben des Zif- 
ferblattes in der Nähe des Nullpunktes mit dem oben angegebenen Gewicht vorzunehmen.
	        
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