I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 111. 343
3. Einführungsgesetz zum Strasgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
Vom 31. Mai 1870. (Bundes-Gesetzbl. d. Nordd. Bundes S. 195.)
84.
Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Lerfassung des Norddeutschen
Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den §§ 81, 88, 90, 307, 311, 312,
315, 322, 323 und 324 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn
sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegs-
zustand (Artikel 68 der Verfassung) erklärt hat, oder während eines gegen den
Vorddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze begangen
werden. «
4. Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 20. Juni 1872.
(Reichs-Gesetzbl. S. 174.) 6
9.
Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde gegebenen Vor-
schriften (Kriegsgesetze) gelten:
2. für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten Kriegszustandes in den
davon betroffenen Gebieten;
5. Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gunaden, König von
Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
§ I.
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten oder theil-
weise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anver-
traute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der kommandirende General aber den
Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung
in Belagerungszustand zu erklären.
§ 2.
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als in Friedens-
zeiten erklärt werden. .
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staatsministerium
aus, kann aber provisorisch und ohrbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder
Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und
Distrikte, durch den obersten Militärbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des
Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch
ohne diesen Antrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes
von dem Festungskommandanten aus.
83.
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trom-
petenschall zu verkünden und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebehörde,
durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. — Die Aufhebung des Belagerungszustandes
wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur
allgemeinen Kenntniß gebracht.
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die
vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs= und
Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber
Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich
verantwortlich.
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet, die
Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde, oder einzelne der-
selben, zeit-= und distriktweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen
darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungs-