Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Flüssigkeitostande die Abweichung im Zuwenig mehr als zwei Procent betragen hat, unter 
der Voraussetzung jedoch, daß das Einverständniß auch üÜber die unter diesen Verhälknissen 
eintretende Nothwendigkeit, das zu dem niedrigsten Flüssigkeitsstande gehörige Abflußrohr durch 
geeignete Stempelung gegen jede fernere Benutzung nach der Eichung und Stempelung zu 
sichern, erzielt ist. 
Die Stempelung findet in dem letzterwähnten Falle statt, wenn die Prüfung bei höchstem 
Flüssigkeitsstande ergibt, daß die Angaben des Gasmesses im Zuviel oder Zuwenig keine 
größeren Abweichungen zeigen als zwei Procent. 
Bei den im §. 78 der Eichordnung vorgeschriebenen Stempelungen oder gestempelten 
Plombirungen, welche zur Sicherung der Begrenzung des normalen Flüssigkeitsstandes bestimmt 
sind, ist darauf zu sehen, daß, falls wie bei den sogenannten Stationsgasmessern der normale 
Flüssigkeitsstand an einem äußeren Flüssigkeitsstandrohr durch einen Zeiger firirt wird, ent- 
weder die Stellung des ganzen Zeigers durch Stempelung zu einer unveränderlichen gemacht 
werde, oder, wenn der Zeiger beim Transport des Gasmessers nach der Eichung abgenommen 
werden muß, sowohl die normale Stellung des Zeigers auf dem Körper des Gasmessers 
durch die Stempelung firirt werde, als auch die Einrichtung des Zeigers der Art sei, daß 
die Wiederanbringung genau in der normalen Stellung, welche bei der Eichung stattgefunden 
hat, durch die an der Wand des Gasmessers angebrachte Stempelung hinreichend versichert 
werde. 
Falls Flüssigkeitsstandzeiger und Zählwerk beim Transport abgenommen werden sollen, 
ist dorauf zu achten, daß die Zugehörigkeit der abgenommenen Theile zu dem betreffenden 
Gasmesser durch Aufschlagen der fortlaufenden Fabriknummer desselben in zuverlässiger Weise 
ersichtlich gemacht sei. 
8. Ist für einen Gasmesser 
J = 4 L. und 
V — 0,48 Kub. Met. (= 480 L.) 
angegeben, so macht die Trommel 156¼ — 120 Umdrehungen in der Slunde, also 2 Um- 
drehungen in der Minute; es ist daher auch ein längerer Zeitraum als etwa eine Minute 
zu der in Nr. 7, Absatz 3 angegebenen vorläufigen Umdrehung der Trommel nicht erforder 
lich, die den Zweck hat, alle Abtheilungen der Trommel mit Luft von derjenigen Spannung 
anzufüllen, wie sie in der Luftglocke vorhanden ist. 
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