Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Geseh-und Verednungsnhlall 
für das 
Königreich Bayern. 
W 35. 
München, den 10. Angust 1876. 
  
Inhalt: 
Finanggesetz für die XIII. Finanzperiode 1876 und 1877. (Beilage I zum Landtags-Abschiede). 
  
Finanzgesetz für die XIII. Finanzperlode 1876 und 1877. 
(Beilage I zum Landtags-Abschiede). 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben auf Antrag des Staatsministeriums der Finanzen nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes, mit dem Beirathe und, soviel die Erhebung der directen und die Ver- 
änderung der indirecten Steuern, dann die Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife für 
den Transport auf den Eisenbahnen, sowie der Canalgebühren auf dem Ludwigs-Donau- 
Main-Canale anlangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der 
Abgeordneten, und zwar bezüglich der nachstehenden §§. 7 und 18 unter Beobachtung der im 
§. 7 Titel X der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, über die Staatseinnahmen 
und Ausgaben für die XIII. Finanzperiode, nämlich für die zwei Jahre 1876 und 1877 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
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