Posttransport-Ordnung für das Königreich Bayern
vom 1. Jannar 1876.
1 Für den Postverkehr in Bayern finden nach Maßgabe des Gesetzes über das Post-
wesen des Deutschen Reiches vom 28. October 1871, sowie mit Rücksicht auf die nach §. 50
dieses Gesetzes erlassene Postordnung vom 18. December 1874 und die Gesetze über das Post-
tarwesen für den Postverkehr der zum Deutschen Reiche gehörigen Staaten unter einander vom
28. October 1871, 17. Mai 1873 und 3. November 1874, bezw. auf Grund des letzten
Absatzes in §. 50 des Reichspostgesetzes und des K. 13 des Posttargesetzes vom 28. October
1871 nachstehende Bestimmungen Anwendung.
II. Dieselben gelten, insoweit sie nicht schon an und für sich in den allegirten Postge-
setzen begründet sind und hiedurch Gesetzeskraft haben, als ein Bestandtheil des zwischen dem
Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltuug andererseits eingegangenen Vertrages.
Umfang des Postbetriebes.
K. 1.
Der Postdienst umfaßt:
1) Die Annahme, Beförderung und Zustellung von Briefen und Schriftenpacketen ohne
Werthangabe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Postanweisungen und Postauf-
trägen (Briefpostdienst);
2) die Vermittelung des Bezugs von Zeitungen und Zeitschriften (Zeitungsdienst);
3) die Annahme, Beförderung und Zustellung von Werthbriefen, Vorschußsendungen und
Packeten mit und ohne Werthangabe jeder Art (Fahrpostdienst);
4) die Abfertigung von Estafetten und
5) die Beförderung von Reisenden und deren Gepäck
und wird theils durch förmliche Expeditionen, theils durch Postablagen besorgt.
I. 6riefposidiens
+ . 2.
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begenbode I Der Brefpostdienst beschäftigt sich:
a) mit der Annahme und Zustellung von Briespostsendungen an Einwohner