243
pflichtet, während seines dortigen Aufenthalts
einen Reisepaß oder einen von der Polizeibehörde
seines ständigen Wohnortes ausgestellten Ausweis
über seine Identität, der die in neuerer Zeit her—
gestellte Photographie des Inhabers — die von der
ausstellenden Behörde an den 4 Ecken überragend
abzustempeln ist —, sowie dessen beglaubigte eigenhändige
Unterschrift und seine Personalbeschreibung
enthalren muß, bei sich zu führen und auf Aufforderung
der Zollbeamten oder der zu ihrer Unterstützung
kommandierten Militarpersonen, der Militärpolizeibeamten,
Gendarmen und' Polizeibeamten
sowie des für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen
Ortsvorstehers vorzuzeigen. »
Die im österreichischen Grenzzollbezirk wohnhaften
Personen haben sich gemaß § 3 Absatz 5 der
„Anordnung über die Grenzüberwachung an der
deutsch-österreichischen Grenze im Befehlsbereich
des stellvertretenden Generalkommandos V. Armeekorps“
vom 30. April 1917 durch eine den jeweiligen
Anordnungen der zuständigen österreichischen
Behörden entsprechende Bescheinigung, alle übrigen
Ausländer gemäß §8 2 und 3 der Allerhöchsten
Verordnung betreffend anderweite Regelung der
Paßpflicht vom 21. Juni 1916 durch einen Paß
oder Paßersatz auszuweisen.
2
Der § 1 Absatz 1 findet keine Anwendung:
a) auf Einwohner von Ortschaften, deren Gemarkung
nur teilweise zum Grenzzollbezirk
gehört,
b) auf solche Einwohner von außerhalb des
Grenzzollbezirks belegenen Ortschaften, die
sich in den Grenzzollbezirk begeben, um ein
in einer Entfernung bis zu 2 km von der
Grenze ihrer Ortschaftsgemarkung in
fremder Gemarkung belegenes von ihnen
bewirtschaftetes Grundstück zu bearbeiten.
3
Das Betreten des sogenannten Kammweges
des Riesengebirges — d. i. der Weg von der Neuen
Schlesischen Baude her über den Reifträger, die
Sau-, die Quargsteine, den Veilchenstein, die
Schneegrubenbaude, das hohe Rad, die große
Sturmhaube, die Mannsteine, Mädelsteine, die
Peterbaude, die Spindlerbaude, die kleine Sturmhaube,
die Mittagsteine, die Prinz Heinrichbaude,
an den Teichrändern über den Koppenplan zur
Riesenbaude und bis zum Gipfel der Schneekoppe
— ist nur deutschen Reichsangehörigen und österreichisch-ungarischen
Staatsangehörigen gestattet
und wird hiermit den Angehörigen aller übrigen
Staaten ausdrücklich untersagt.
Jeder über 10 Jahre alte deutsche Reichsangehörige
und jeder über 10 Jahre alte österreichisch-ungarische
Staatsangehörige, der den vorerwähnten
Kammweg betritt, hat jedoch — ohne
Rücksicht darauf, ob er seinen ständigen Wohnsitz
im Grenzzollbezirk hat oder nicht — einen Ausweis
bei sich zu führen und auf Aufforderung der Zollbeamten
oder der zu ihrer Unterstützung kommandierten
Militärpersonen, der Militärpolizeibeamten,
Gendarmen und Polizeibeamten vorzuzeigen.
84.
Als ausreichender Ausweis im Sinne des
§3 gelten für die deutschen Reichsangehörigen und
die im beiderseitigen Grenzzollbezirk wohnhaften
österreichischen Staatsangehörigen die im § 1 erwähnten
Ausweispapiere, für die außerhalb des
beiderseitigen Grenzzollbezirks wohnhaften österreichisch
= ungarischen Staatsangehörigen ein mit
Dauervisum versehener Reisepaß oder eine Legitimation,
die den Anforderungen des im § 1 Absatz
1 für deutsche Reichsangehörige vorgeschriebenen
Ausweises entspricht.
Den zur Begehung des sogenannten Kammwegs
Berechtigten ist das Betreten der auf
fremdem Staatsgebiet belegenen Bauden verboten.
Ausgenommen von diesem Verbote und den
deutschen Reichsangehörigen widerruflich freigegeben
sind nur die Peterbaude und, solange die preußische
Schneekoppenbaude geschlossen ist, auch die böhmische
Schneekoppenbaude.
Hiernach ist den deutschen Reichsangehörigen
namentlich der Besuch der Alfred-, Voßeker-, Elbfall-,
Pudel= und der Martinsbaude, der Bradlerbauden,
der Spindlerbaude, der Dafte= oder Davidbauden,
der Adolfbaude, der Leierbauden, der
Wiesen-, der Riesenbaude und der Grenzbauden,
den österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen
der Besuch der Neuen und der Alten Schlesischen
Baude, der Schneegruben-, der Prinz
Heinrich= und der Hampelbaude untersagt.
Auch die mit einem Legitimationsschein für
den Grenznahverkehr (Verordnung vom 30. April
1917) versehenen Bewohner des Grenzzollbezirks
dürfen die nach vorstehenden Bestimmungen verbotenen
Bauden nur dann betreten, wenn die betreffende
Baude auf dem Legitimationsschein ausdrücklich
als Reiseziel angegeben ist.
. 86.
Die Inhaber sämtlicher Schank= und Speisewirtschaften
sowie sämtlicher Gasthäuser und Pensionen
des deutschen Grenzzollbezirks sind verpflichtet,
diese Anordnung in ihren Räumen an gut
sichtbarer Stelle auszuhängen. Die Inhaber von
Gasthäusern und Pensionen des deutschen Grenzzollbezirks
sind außerdem verpflichtet, jeden, der
bei ihnen Wohnung nimmt, ausdrücklich darauf
hinzuweisen.
. § 7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu