Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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pflichtet,  während  seines  dortigen  Aufenthalts
einen  Reisepaß  oder  einen  von  der  Polizeibehörde
seines  ständigen  Wohnortes  ausgestellten  Ausweis
über  seine  Identität,  der  die  in  neuerer  Zeit  her—
gestellte  Photographie  des  Inhabers  —  die  von  der
ausstellenden  Behörde  an  den  4  Ecken  überragend
abzustempeln  ist  —,  sowie  dessen  beglaubigte  eigenhändige
  Unterschrift  und  seine  Personalbeschreibung
enthalren  muß,  bei  sich  zu  führen  und  auf  Aufforderung
  der  Zollbeamten  oder  der  zu  ihrer  Unterstützung
  kommandierten  Militarpersonen,  der  Militärpolizeibeamten,
  Gendarmen  und'  Polizeibeamten
sowie  des  für  den  jeweiligen  Aufenthaltsort  zuständigen
  Ortsvorstehers  vorzuzeigen.  »

Die  im  österreichischen  Grenzzollbezirk  wohnhaften
  Personen  haben  sich  gemaß  §  3  Absatz  5  der
„Anordnung  über  die  Grenzüberwachung  an  der
deutsch-österreichischen  Grenze  im  Befehlsbereich
des  stellvertretenden  Generalkommandos  V.  Armeekorps“
  vom  30.  April  1917  durch  eine  den  jeweiligen
  Anordnungen  der  zuständigen  österreichischen
Behörden  entsprechende  Bescheinigung,  alle  übrigen
Ausländer  gemäß  §8  2  und  3  der  Allerhöchsten
Verordnung  betreffend  anderweite  Regelung  der
Paßpflicht  vom  21.  Juni  1916  durch  einen  Paß
oder  Paßersatz  auszuweisen.

2

Der  §  1  Absatz  1  findet  keine  Anwendung:

a)  auf  Einwohner  von  Ortschaften,  deren  Gemarkung
  nur  teilweise  zum  Grenzzollbezirk
gehört,

b)  auf  solche  Einwohner  von  außerhalb  des
Grenzzollbezirks  belegenen  Ortschaften,  die
sich  in  den  Grenzzollbezirk  begeben,  um  ein
in  einer  Entfernung  bis  zu  2  km  von  der
Grenze  ihrer  Ortschaftsgemarkung  in
fremder  Gemarkung  belegenes  von  ihnen
bewirtschaftetes  Grundstück  zu  bearbeiten.

3

Das  Betreten  des  sogenannten  Kammweges
des  Riesengebirges  —  d.  i.  der  Weg  von  der  Neuen
Schlesischen  Baude  her  über  den  Reifträger,  die
Sau-,  die  Quargsteine,  den  Veilchenstein,  die
Schneegrubenbaude,  das  hohe  Rad,  die  große
Sturmhaube,  die  Mannsteine,  Mädelsteine,  die
Peterbaude,  die  Spindlerbaude,  die  kleine  Sturmhaube,
  die  Mittagsteine,  die  Prinz  Heinrichbaude,
an  den  Teichrändern  über  den  Koppenplan  zur
Riesenbaude  und  bis  zum  Gipfel  der  Schneekoppe
—  ist  nur  deutschen  Reichsangehörigen  und  österreichisch-ungarischen
  Staatsangehörigen  gestattet
und  wird  hiermit  den  Angehörigen  aller  übrigen
Staaten  ausdrücklich  untersagt.

Jeder  über  10  Jahre  alte  deutsche  Reichsangehörige
  und  jeder  über  10  Jahre  alte  österreichisch-ungarische
  Staatsangehörige,  der  den  vorerwähnten
  Kammweg  betritt,  hat  jedoch  —  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  er  seinen  ständigen  Wohnsitz

 

 

 

im  Grenzzollbezirk  hat  oder  nicht  —  einen  Ausweis
bei  sich  zu  führen  und  auf  Aufforderung  der  Zollbeamten
  oder  der  zu  ihrer  Unterstützung  kommandierten
  Militärpersonen,  der  Militärpolizeibeamten,
Gendarmen  und  Polizeibeamten  vorzuzeigen.
84.

Als  ausreichender  Ausweis  im  Sinne  des
§3  gelten  für  die  deutschen  Reichsangehörigen  und
die  im  beiderseitigen  Grenzzollbezirk  wohnhaften
österreichischen  Staatsangehörigen  die  im  §  1  erwähnten
  Ausweispapiere,  für  die  außerhalb  des
beiderseitigen  Grenzzollbezirks  wohnhaften  österreichisch
  =  ungarischen  Staatsangehörigen  ein  mit
Dauervisum  versehener  Reisepaß  oder  eine  Legitimation,
  die  den  Anforderungen  des  im  §  1  Absatz
  1  für  deutsche  Reichsangehörige  vorgeschriebenen
Ausweises  entspricht.

Den  zur  Begehung  des  sogenannten  Kammwegs
  Berechtigten  ist  das  Betreten  der  auf
fremdem  Staatsgebiet  belegenen  Bauden  verboten.

Ausgenommen  von  diesem  Verbote  und  den
deutschen  Reichsangehörigen  widerruflich  freigegeben
sind  nur  die  Peterbaude  und,  solange  die  preußische
Schneekoppenbaude  geschlossen  ist,  auch  die  böhmische
  Schneekoppenbaude.

Hiernach  ist  den  deutschen  Reichsangehörigen

namentlich  der  Besuch  der  Alfred-,  Voßeker-,  Elbfall-,

  Pudel=  und  der  Martinsbaude,  der  Bradlerbauden,
  der  Spindlerbaude,  der  Dafte=  oder  Davidbauden,
  der  Adolfbaude,  der  Leierbauden,  der
Wiesen-,  der  Riesenbaude  und  der  Grenzbauden,
den  österreichisch-ungarischen  Staatsangehörigen
  der  Besuch  der  Neuen  und  der  Alten  Schlesischen
  Baude,  der  Schneegruben-,  der  Prinz
Heinrich=  und  der  Hampelbaude  untersagt.

Auch  die  mit  einem  Legitimationsschein  für
den  Grenznahverkehr  (Verordnung  vom  30.  April
1917)  versehenen  Bewohner  des  Grenzzollbezirks
dürfen  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  verbotenen
  Bauden  nur  dann  betreten,  wenn  die  betreffende
  Baude  auf  dem  Legitimationsschein  ausdrücklich
  als  Reiseziel  angegeben  ist.

.  86.

Die  Inhaber  sämtlicher  Schank=  und  Speisewirtschaften
  sowie  sämtlicher  Gasthäuser  und  Pensionen
  des  deutschen  Grenzzollbezirks  sind  verpflichtet,
  diese  Anordnung  in  ihren  Räumen  an  gut
sichtbarer  Stelle  auszuhängen.  Die  Inhaber  von
Gasthäusern  und  Pensionen  des  deutschen  Grenzzollbezirks
  sind  außerdem  verpflichtet,  jeden,  der
bei  ihnen  Wohnung  nimmt,  ausdrücklich  darauf
hinzuweisen.

.  §  7.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung
werden,  sofern  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere
Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu