Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

für welche von den Postanstalten nur der Nennwerth des darauf befindlichen Ge- 
bührenstempels erhoben wird. 
VII Ungestempelte Formulare werden gegen Vergütung von 5 Pfennig 
für je 10 Stück abgegeben. 
VIII Ist die treffende Gebühr durch den Stempel nicht vollständig gedeckt, 
so ist der fehlende Betrag in Freimarken von dem Absender beizufügen. — Die 
Ergänzungs-Marke ist neben und unter dem Stempel aufzukleben. 
IX Für alle in Bayern zur Aufgabe gelangenden Postanweisungen 
kommen ohne Unterschied des Bestimmungsortes dieselben Formulare zur An- 
wendung. · 
X Postanweisungen, zu denen ein ander es als das für Bayern be- 
stimmte Formular verwendet ist, können nicht abgesandt werden. 
XI Die Ausfüllung der Vorderseite des Formulars — mit Ausnahme 
der für die Vormerkungen der Aufgabepost bestimmten unteren Abtheilung — ist 
Sache des Absenders, und hat derselbe hienach den Betrag der Einzahlung ohne 
Unterschied des Ortes, wo die Auszahlung erfolgen soll, in Mark und Pfennig 
Reichs-Währung, die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben, sodann 
die Adresse des Empfängers und den Bestimmungsort genau und deutlich anzugeben. 
XII Abänderungen in den Angaben der Gelbbeträge, sowie Rasuren sind 
uzulässig 
XIII Der dem Formular angehängte Coupon kann von dem Absender 
zu schriftlichen Mitthellungen jeder Art benützt und vom Adressaten zurückbe- 
halten werden; ein Brief oder eine Postkarte darf jedoch mit der Postan- 
weisung nicht vereinigt werden. 
XIV Gestempelte Formulare, welche entweder von dem Absender fehlerhaft 
ausgefertigt oder sonst unbrauchbar geworden sind, haben die Postanstalten gegen 
Ersatz von 1 Pfennig pro Stück umzutauschen. 
XV Die Einzahlung kann nur auf einen bestimmten Empfänger 
geschehen. 
XVI Die Uebertragung der Postanweisung auf einen Dritten, sowie die 
Einhebung der Summe bei einer anderen Postanstalt als jener des Bestimmungs= 
ortes ist unzulässig.
	        
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