Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Postanftragsbriefe.


VII  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe
der  mit  der  Quittung  des  Empfängers  versehenen  Postanweisungsdepesche.

g.  16.

1  Mittelst  Postauftrages  können  Gelder  bis  zu  dem  Betrage  von
600  Mark  von  Zahlungspflichtigen  in  Bayern  und  in  den  übrigen  Deutschen
Bundesstaaten  durch  Vermittelung  der  Post  eingezogen  werden.

II  Zu  den  Postaufträgen  werden  gedruckte  Cartons  verwendet,  welche  bei
allen  Postanstalten  zu  dem  Preise  von  1  Pfennig  für  2  Stück  bezogen  werden
können.

III  Das  Postauftrags-Formular  hat  der  Absender  durch  Angabe  des
Namens  und  Wohnorts  des  Zahlungspflichtigen,  des  einzuziehenden  Betrages  —
die  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben  —  und  seiner  eigenen  vollständigen
Adresse  auszufüllen,  demselben  das  einzulösende  Papier  (die  quittirte  Rechnung,
den  qusttirten  Wechsel,  den  Coupon  2c.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher
Zahlung  zu  leisten  hat,  beizufügen  und  Postauftrag  nebst  Anlagen  in  verschlossenem
Couverte  an  die  Adresse  der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll,
mit  der  Aufschrift  „Postauftrag“  zur  Versendung  zu  bringen.  «

IV  Briefe  dürfen  dem  Postauftrage  als  Anlagen  nicht  beigefügt  werden.
Dagegen  sind  unverschlossene  Anlagen  auch  dann,  wenn  dieselben  nicht  bloße
Quittungen  darstellen,  sondern  daneben  oder  abgesondert  briefliche  Mittheilungen
enthalten,  zugelassen.

V.  Es  ist  gestattet,  auf  der  Adreßseite  des  Postauftragsformulars  das
Datum  jenes  Tages  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages  vom
Adressaten  erfolgen  soll.

VI  Würscht  der  Absender,  daß  im  Falle  der  Zahlungsweigerung  der  Postauftrag
  nicht  an  ihn  zurück,  sondern  an  eine  andere  Person  weitergesendet  werde,
so  ist  dieses  Verlangen  auf  der  Rückselte  des  Postauftragsformulars  unter  Angabe
  der  vollständigen  Adresse  jener  zweiten  Person  durch  den  Vermerk  „Sofort
an  N.  N."  auszudrücken.

VII.  Soll  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes