Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Lehondlung der 
ungeeignet in 
der Expeditionen errichteten Postablagen und an die Landpostboten während der 
Ausführung ihres Botenganges zur Aufgabe gebracht werden. 
II Die Briefkästen sind nur zur Aufnahme gewöhnlicher Briefpostsendungen 
bestimmt, welche entweder unfranki#t abgesendet werden wollen, oder mit Frei- 
marken frankirt find. 
III Bei Postanstalten, wo die Briefkästen am Schalter selbst angebracht 
sind, haben die Postbeamten zur persönlichen Uebernahme von Briefen der vor- 
bezeichneten Art keine Verpflichtung. 
IV An die Landpostboten können auf ihren Bestellgängen gewöhnliche und 
Einschreib-Briespostsendungen zur Aufgabe bei der Poestanstalt ihres Stationsorts 
oder zur Zustellung unterwegs übergeben werden. 
V Für die Einlieferung von Einschreib-Briefpostsendungen aus dem Land- 
bestellbezirke zur Postanstalt haben die Landposiboten eine Gebühr von 5 Pfennig 
anzusprechen, welche vom Absender zu entrichten ist. 
VI Frankirte Briefpostsendungen dürfen auch den Conducteuren und 
Postlllonen, wenn dieselben sich unterwegs im Dienste befinden, übergeben werden. 
g. 18. 
1 Finden sich in den Briefkästen Sendungen, welche nach ihrer Gattung 
Brieskästen kurde oder nach ihrem Gewichte zur Beförderung mit der Briefpost nicht geeignet sind, 
legten Sendungen. so werden dieselben, wenn ein Werth nicht angegeben ist, ohne Unterschied der 
Verpackung nach dem Innern von Bayern und nach den übrigen unter K. 2 
lit. a genannten Postgebieten auf Gefahr des Aufgebers mit der Fahrpost abge- 
sendet, im Falle der Bestimmung nach dem Auslande aber am Aufgabeorte zu- 
rückbehalten, bis eine Nachfrage von Seite des Aufgebers geschieht. 
II Ist ein Werth angegeben, die Verpackung aber mangelhaft, so wird 
letztere ohne Uebernahme irgend welcher Haftung vorerst geeignet ergänzt, die 
Sendung sodann mit dem Dienst-Siegel verschlossen und der dafür erwachsende 
Kosten-Betrag bei der Abfertigung mit der Fahrpest vom Adressaten eingezogen. 
Nach dem Auslande kann die Absendung derartiger Aufgaben nur dann erfolgen, 
wenn der Inhalt in baarem Gelde oder Papiergelde besteht, und dessen Ein- 
lieferung nach dem betreffenden fremden Lande überhaupt zulässig ist.
	        
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