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bietenden versteigert werden solle und weiter in §. 2, daß jedem Einwohner der berechtigten
Gemeinden Reparaturen und Neubauten ganz frei gegeben seien und demselben das hiezu
verwendete Holz nach dem Mittelpreise des im Laufe des Jahres veräußerten gesammten
Bauholzes baar aus der Gemeinschaftscasse vergütet werden solle, woran jedoch nach 8. 7
ein verhältnißmäßiger für alle Bauholzbedürftigen gleicher Abzug, vorbehaltlich der Nach-
vergütung in den nächsten Jahren, wenn die Casse es vermöge, stattzufinden hatte, wenn
der Gesammterlös nicht hinreicht, um alles im Laufe des Jahres von den Berechtigten zu
Neubauten und Reparaturen verwendete Holz zu bezahlen, wogegen etwaige nach Bestreitung
der Bauholzberechtigungs-Bedürfnisse verbleibende Ueberschüsse zu dem Behufe admassirt werden
sollten, um spätere Deficite zu decken.
Im Juni 1874 erhob nun der Fabrikdirector Johann Schön von Kaiserslautern gegen
die Stadt und die übrigen berechtigten Gemeinden Klage vor dem k. Bezirksgerichte Kaisers-
lautern auf Zahlung einer Summe von 1452 fl. 53 kr., weil er im Laufe des Jahres 1873
in der Stadt Kaiserslautern 24 Arbeiterwohnungen gebaut und hiezu Bauholz nach der
reglementmäßig geschehenen Abschätzung im Werthe von 2915 fl. 2 kr. verwendet habe, welcher
Betrag auf die erstgenante Summe nach Abzug der im dieglement vorgesehenen Kosten und
in Rücksicht auf die nach obigem §. 7 für das Jahr 1873 eingetretene Reduction der Ver-
gütung sich stelle; er — Kläger — aber als Einwohner und Bürger der Stadt Kaisers-
lautern das Recht aus Rückvergütung hätte, wenn er auch, wie er nicht bestreitet, im
Jahre 1874 diese Häuser an die Actiengesellschaft Kammgarnspinnerei in Kaiserlautern, deren
Director er ist, weiter verkauft habe.
Durch Urtheil vom 22. Jänner 1875 wies das k. Bezirkögericht die erhobene Klage,
dem Begehren der Beklagten entsprechend, als unbegründet ab unter Verurtheilung des
Nlägers in die Prozeßkosten, weil, wie des Näheren ausgeführt wird, der Kläger, wenn er
auch als Bürger der Stadt Kaiserslautern im Allgemeinen bauholzberechtigt erscheine,
doch im gegebenen Falle keinen Ersatz anzusprechen habe, weil auf solche Bauten, wie die in
Frage stehenden, welche überdem vorzugsweise im Interesse der Fabrik, deren Director er sei,
errichtet worden, die Berechtigung nach deren urkundlicher Bestimmung sich nicht erstrecken könnte.
Gegen dieses Urtheil regte die k. Regierung der Pfalz mittels Zuschrift an den k.
Oberstaatsanwalt am Appellationsgerichte in Zweibrücken vom 2. März 1875 den Competenz-
conflict an, indem sie die Verhandlung und Entscheidung dieser Sache für die Verwaltung in
Auspruch nahm und wird dieß in einer Denkschrift vom 10. März im wesentlichen dadurch