Beil. VIII. 49
eingelassen, allein hiedurch wird die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht beeinträchtiget,
da diese nicht von ihrer Zustimmung abhängig ist.
Wenn der k. Fiscus in dem bezirksgerichtlichen Urtheile, daß er jedem Kläger 52
Haufen Rechstreu à 196 C“ per Jahr verabfolgen zu lassen habe, eine Firirung des in
Frage stehenden Forstrechtes findet, so erkennt derselbe doch selbst an, daß dieser bezirksgericht-
liche Ausspruch dem Klagspetitum nicht ganz entspreche. Die Klage und das Klagspetitum
sind aber maßgebend für die Competenz und diese lassen keinen Zweifel übrig, daß von den
Forstberechtigten das ungemessene, nach dem jeweiligen Bedürfnisse ihrer Grundstücke zu bemessende
Forstrecht zum Vollzuge gebracht werden will und daß keineswegs eine Fixirung dieses Forst-
rechtes vor den Gerichten verlangt wird.
Uebrigens hat auch das k. Bezirksgericht selbst erklärt, daß zur Zeit lediglich mit den
gegenwärtigen rechtlichen und thatsächlichen Factoren, also mit einem ungemessenen Forstrechte
zu rechnen sei, und daß durch die Festsetzung des Bedarfsquantums nach dem jährlichen
größeren oder geringeren Bedürfnisse der seinerzeitigen Umwandlung des fraglichen ungemessenen
Forstrechtes in ein gemessenes nicht präjudieirt werde. Wenn das bezirksgerichtliche Endurtheil
damit nicht im Einklange befunden werden will, so kann auf dem Wege der Berufung, welche
der k. Fiscus angemeldet hat, Abhilfe gesucht werden; die Competenz wird durch die Fassung
dieses Urtheils nicht bestimmt. Es mag bei dem Schweben des Civilprozesses zur Ermittlung
und Festsetzung des dermaligen momentanen Bedürfnisses der klägerischen Anwesen an Rechstreu
und des Fixirungsverfahrens zur Feststellung des sich nach dem bisherigen Durchschnitte er-
gebenden oder durch Sachverständige zu ermittelnden dauernden Rechstreubetrages die Frage
entstehen, ob es sachgemäß sei, die beiden Verfahren nebeneinander fortzuführen, ob nicht
der Civilprozeß durch das Administrativverfahren gegenstandslos oder überflüssig werde.
Da die Competenz der Gerichte für den von den Klägern an dieselben gebrachten eivil-
rechtlichen Anspruch gesetzlich begründet ist, und durch die im Laufe des Prozesses vom
k. Fiscus bei den Verwaltungsbehörden beantragte Fixrirung nicht beseitigt werden kann,
so haben die Gerichte, auch wenn die Firirung weiter betrieben werden sollte, jedenfalls über
die bereits verfallenen Reichnisse, sowie über die Kosten zu entscheiden.
Es war somit wie geschehen zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
zweiundzwanzigsten Mai achtzehnhundert sechs und siebzig, wobei zugegen waren Dr. v. Neu-
mayr, Präsident; v. Bezold, Ministerialrath, Braun, Rath am obersten Gerichtshofe,