Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil. VIII. 49 
eingelassen, allein hiedurch wird die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht beeinträchtiget, 
da diese nicht von ihrer Zustimmung abhängig ist. 
Wenn der k. Fiscus in dem bezirksgerichtlichen Urtheile, daß er jedem Kläger 52 
Haufen Rechstreu à 196 C“ per Jahr verabfolgen zu lassen habe, eine Firirung des in 
Frage stehenden Forstrechtes findet, so erkennt derselbe doch selbst an, daß dieser bezirksgericht- 
liche Ausspruch dem Klagspetitum nicht ganz entspreche. Die Klage und das Klagspetitum 
sind aber maßgebend für die Competenz und diese lassen keinen Zweifel übrig, daß von den 
Forstberechtigten das ungemessene, nach dem jeweiligen Bedürfnisse ihrer Grundstücke zu bemessende 
Forstrecht zum Vollzuge gebracht werden will und daß keineswegs eine Fixirung dieses Forst- 
rechtes vor den Gerichten verlangt wird. 
Uebrigens hat auch das k. Bezirksgericht selbst erklärt, daß zur Zeit lediglich mit den 
gegenwärtigen rechtlichen und thatsächlichen Factoren, also mit einem ungemessenen Forstrechte 
zu rechnen sei, und daß durch die Festsetzung des Bedarfsquantums nach dem jährlichen 
größeren oder geringeren Bedürfnisse der seinerzeitigen Umwandlung des fraglichen ungemessenen 
Forstrechtes in ein gemessenes nicht präjudieirt werde. Wenn das bezirksgerichtliche Endurtheil 
damit nicht im Einklange befunden werden will, so kann auf dem Wege der Berufung, welche 
der k. Fiscus angemeldet hat, Abhilfe gesucht werden; die Competenz wird durch die Fassung 
dieses Urtheils nicht bestimmt. Es mag bei dem Schweben des Civilprozesses zur Ermittlung 
und Festsetzung des dermaligen momentanen Bedürfnisses der klägerischen Anwesen an Rechstreu 
und des Fixirungsverfahrens zur Feststellung des sich nach dem bisherigen Durchschnitte er- 
gebenden oder durch Sachverständige zu ermittelnden dauernden Rechstreubetrages die Frage 
entstehen, ob es sachgemäß sei, die beiden Verfahren nebeneinander fortzuführen, ob nicht 
der Civilprozeß durch das Administrativverfahren gegenstandslos oder überflüssig werde. 
Da die Competenz der Gerichte für den von den Klägern an dieselben gebrachten eivil- 
rechtlichen Anspruch gesetzlich begründet ist, und durch die im Laufe des Prozesses vom 
k. Fiscus bei den Verwaltungsbehörden beantragte Fixrirung nicht beseitigt werden kann, 
so haben die Gerichte, auch wenn die Firirung weiter betrieben werden sollte, jedenfalls über 
die bereits verfallenen Reichnisse, sowie über die Kosten zu entscheiden. 
Es war somit wie geschehen zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am 
zweiundzwanzigsten Mai achtzehnhundert sechs und siebzig, wobei zugegen waren Dr. v. Neu- 
mayr, Präsident; v. Bezold, Ministerialrath, Braun, Rath am obersten Gerichtshofe,
	        
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