Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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bemerkten  Art  gefertigte  und  mit  einem  Abdruck  des  Petschaftes,  womit  die
Sendung  versiegelt  ist,  versehene  Abschrift  der  Original-Adresse  beizufügen,  worauf
sodann  die  Aufgabepost  das  Reclamationsschreiben  unter  Anlage  der  vorbezeichneten
Abschrift  der  Adresse  erläßt  und  dafür  nebst  dem  torifmäßigen  Briefporto  eine
Ausfertigungsgebühr  von  20  Pfennig  von  dem  Absender  einhebt.

V  Soll  die  Zurückforderung  auf  telegraphischem  Weze  erfolgen,  so
hat  der  Absender  sein  desfallsiges  Gesuch  bei  der  Aufgabepost  ganz  in  derselben
Weise  anzubringen  und  zu  begründen,  und  die  Ausfertigung  einer  telegraphischen
Depesche  durch  die  Postanstalt  zu  veranlassen.

VI  In  der  telegraphischen  Depesche  muß  durch  die  Aufgabepost

a)  amtlich  bescheinigt  werden,  daß  sich  der  Absender  als  zur  Zurückforderung

berechtigt,  bei  derselben  legitimirt  habe,  sodann

b)  die  zurückgeforderte  Sendung  nach  den  desfallsigen  schriftlichen  Angaben

des  Absenders  so  genau  bezeichnet  sein,  daß  dieselbe  am  Bestimmungsorte
  der  Depesche  unzweifelhaft  enkannt  werden  kann.

VII  Nach  Unterfertigung  und  Siegelung  der  Depesche  durch  die  Aufgabepost
  hat  der  Absender  deren  Aufgabe  bei  der  Telegraphenstation  gegen  Entrichtung
  der  Besörderungsgebühren  selbst  zu  bewirken.

VIII  Desfallsigen  Depeschen  ohne  amtliche  Beststigung  der  Aufgabepost
über  die  Legitimation  des  Reclamanten,  darf  am  Bestimmungsorte  eine  Folge  nicht
gegeben  werden.

1X  Wird  die  Sendung  noch  vor  der  Abfertigung  zurückgenommen,  so  wird
bei  frankirter  Aufgabe  der  Werth  der  dafür  verwendeten  Marken  gegen  Rückgabe
des  Couverts  zurückerstattet.  War  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  der
Aufgeber  bei  unfrankirter  Absendung  das  für  den  Hinweg  treffende  Porto  zu
entrichten,  während  bei  frankirter  Absendung  die  Zurückgabe  ohne  weitere  Taxvergütung
  zu  geschehen  hat.

g.  24.

Zustellung  der  1  Im  Orte  der  Abgabepost  selbst  werden  die  Briefpostsendungen  in  der
BSreoßfen.  Regel  in  die  Wohnung  oder  in  das  Geschäftslocal  des  Adressaten  überliefert.

dungen.

1)  Wdree  II.  Bei  der  Ueberlieferung  ist  lediglich  das  auf  den  Sendungen  haftende