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(Gesetz= und Verord.-Blatt S. 870), außer Wirksamkeit gesetzt und an deren Stelle folgende
Vorschriften erlassen:
I. Papierformat.
Die Anordnungen in §§. 1 mit 3 der gemeinschaftlichen Bekanntmachung sämmtlicher
k. Staatsministerien vom Heutigen über das Papierformat im amtlichen Verkehre haben vor-
behaltlich der Bestimmung in Ziff. VII Abs. 2 der gegenwärtigen Vorschriften auch auf die
stempelpflichtigen Schriftstücke gleichmäßige Anwendung zu finden.
II. Verwendung der Stempelmarken Seitens der Privaten.
Auf jedes mit Stempel zu versehende Schriftstück eines Privaten hat der Stempel-
pflichtige, bevor dessen erstmalige Einreichung oder Vorzeigung bei einer Justiz-, Verwaltungs-
oder Militärbehörde, oder bei einer Staats= oder anderen öffentlichen Casse erfolgt, die
Stempelmarken in dem vorgeschriebenen Werthe, und zwar für sämmtliche Bogen eines
Schriftstückes zusammen, auf der ersten Seite links oben in einiger Entfernung vom links-
seitigen Papierrande oder, soferne dieser Platz beschrieben ist, an der nächstfreien Stelle des
Schrifstückes, in Ermangelung eines solchen aber auf einem dem Schriftstücke anzuheftenden
Beiblatte aufzukleben.
Ein solches Beiblatt ist zu dem stempelpflichtigen Schriftstücke durch eine dessen wesent-
lichen Inhalt und Datum genau bezeichnende, mit Tinte zu fertigende Aufschrift, z. B.
„Beiblatt zum Schuldscheine des N. über 40,000 jA Darlehen des X. d. d.
24. Februar 1877" «
in die erforderliche Beziehung zu setzen und unterliegt für sich keiner weiteren Stempelgebühr.
Jede Beilage, welche einer Schrift nicht beigeheftet ist und sohin mit dieser nicht
ein zusammenhängendes Ganze bildet, gilt hinsichtlich der Markenverwendung als eigenes
Schriftstũck.
Werden mehrere Stempelmarken zu einem Schriftstücke verwendet, z. B.
zu einer Eingabe von 6 Bogen eine zu 1/1 und eine weitere zu 20 -5, oder
zu einer Quittung über 12,000 UX zwei zu je 10 X und eine zu 4,
so sind dieselben in eine Reihe unmittelbar nebeneinander und erforderlichen Falles in weiteren
Reihen darunter aufzukleben.