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den auf Grund Unserer Verordnung vom 16. Mai 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 347 und 348) erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften.
III. Von der Bauführung überhaupt.
1. Allgemeine Vorschriften.
§. 11.
Sämmtliche Bauarbeiten bei Bauführungen jeder Art, insbesondere auch an Gerüsten
und anderen provisorischen Bauvorrichtungen müssen fest und sicher und den Rücksichten auf
Leben und Gesundheit entsprechend nach Maßgabe des genehmigten Planes und der etwaigen
besonderen Anordnungen und unter Einhaltung sämmtlicher baupolizeilicher Vorschriften aus-
geführt werden.
2. Von der Banzeit.
§. 12.
Bauten aus Mörtelmauerwerk dürfen bei Frost nur mit baupolizeilicher Bewilligung
ausgeführt werden.
3. Vom Baumaterial.
§. 13.
Die Wahl des Baumaterials ist dem Bauherrn anheim gegeben; das gewählte Ma-
terial muß jedoch diejenigen Dimensionen und jene Beschaffenheit haben, welche eine feste und
feuersichere, sowie den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechende Bauführung, insbe-
sondere die Herstellung trockener Wände ermöglichen.
4. von der Fundirung und Stärke der Mauern.
S. 14.
Sämmtliche massive Mauern eines Gebäudes, dann die freistehenden Hof= und sonstigen
Schutz= und Einfriedungsmauern, sowie alle Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem
natürlichen oder künstlich befestigtem Grunde unter Frosttiefe fundirt werden.