Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Gesetzund Veradeungsngct 
für das 
Königreich Bayern. 
W V. 
München, den 26. Februar 1877. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 23. Febrnar 1677, Maßregeln gegen die Rinderpest beir. — Ordens-Verleihungen. 
  
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Die königlich preußische und die königlich sächsische Regierung haben mit Rücksicht auf 
die Möglichkeit, daß der Rinderpest verdächtiges Rindvieh aus Nußland nach Oesterreich- 
Ungarn eingeschmuggelt und auf diesem Umwege nach Deutschland befördert werde, die Ein- 
fuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn über die preußische, beziehungsweise die sächsische 
Grenze verboten. 
Zur Sicherung des Erfolges dieser Anordnung wird jedoch als nothwendig erachtet, 
daß die gleiche Maßregel auch von Seite der bayerischen Regierung getroffen werde. 
Auf Veranlassung des Reichskanzleramtes wird deßhalb im Hinblicke auf §. 328 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches 
für Bayern vom 26. December 1871 hiemit verfügt, was folgt: 
I. Die Einfuhr von Rindvieh jeder Art und Rage über die österreichische Grenze nach 
dem Königreiche Bayern ist bis auf Weiteres unbedingt verboten. 
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