Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Art. XVI. Ziffer 1 erhält folgende Abänderung: 
Auf der Stromstrecke unterhalb der Lauter ist das Verhältniß des Wasserstandes zu 
den an den Landungsplätzen zu Speyer, Mannheim, Mainz, Biebrich, Coblenz, Cöln, Düs- 
seldorf, Emmerich, Nymwegen, Arnheim, Vreeswyk, Tiel und Bommel angebrachten Marken 
I., II., IIX für das Verhalten der Dampfschiffe bei ihrer Fahrt von einem dieser Plätze bis zum 
nächsten nach den unter Lit a, b und c. dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen maßgebend. 
Art. XVI. Ziffer 3 wird abgeändert wie folgt: 
Flöße dürfen nicht absahren, wenn der Wasserstand des Rheins an dem der Landungs- 
stele zumächst gelegenen Pegel bei steigendem Wasser bereits die unten bezeichnete Höhe 
erricht hat und bei fallendem Wasser noch nicht bis zu der unten bezeichneten Höhe ge- 
sunken ist. 
Nämlich am Pegel zu: 
Hüningen . 
Breisach (linkes Ufer) 
Schönau 
Gerstheim 
Straßburg 
Selz 
Neuburg 
Speyer 
Mannheim (Floßpegel) 
Mainz 
Bingerloch (Rüdesheiner % 
Coblenz 
Cöln 
Düsseldorf 
Wesel 
Emmerich 
Nymwegen 
Arnheim 
bei steigendem bei fallendem 
Masser— 
2,7 Mitr. 3 Mitr. 
2,5 » 2,8 7“ 
2— — 
2,1 „ 24 „ 
2,5 „ 2,8 „ 
2, „ 2,5 „ 
2,0 „ 2,0 „ 
3,.7r. „ 40 „ 
3,9 „ 4,. „ 
3,.0 „ 3,.2 „ 
3,6 „ 3,9 „ 
4.1 „ 44 „ 
4,4 „ 4,7 „ 
* 4,7 „ 
—.. 4,7 „ 
4, 4 „ 5,00 „ 
4,., „ 5,00 „ 
3,5 „ 40 „
	        
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