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Art. XVI. Ziffer 1 erhält folgende Abänderung:
Auf der Stromstrecke unterhalb der Lauter ist das Verhältniß des Wasserstandes zu
den an den Landungsplätzen zu Speyer, Mannheim, Mainz, Biebrich, Coblenz, Cöln, Düs-
seldorf, Emmerich, Nymwegen, Arnheim, Vreeswyk, Tiel und Bommel angebrachten Marken
I., II., IIX für das Verhalten der Dampfschiffe bei ihrer Fahrt von einem dieser Plätze bis zum
nächsten nach den unter Lit a, b und c. dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Art. XVI. Ziffer 3 wird abgeändert wie folgt:
Flöße dürfen nicht absahren, wenn der Wasserstand des Rheins an dem der Landungs-
stele zumächst gelegenen Pegel bei steigendem Wasser bereits die unten bezeichnete Höhe
erricht hat und bei fallendem Wasser noch nicht bis zu der unten bezeichneten Höhe ge-
sunken ist.
Nämlich am Pegel zu:
Hüningen .
Breisach (linkes Ufer)
Schönau
Gerstheim
Straßburg
Selz
Neuburg
Speyer
Mannheim (Floßpegel)
Mainz
Bingerloch (Rüdesheiner %
Coblenz
Cöln
Düsseldorf
Wesel
Emmerich
Nymwegen
Arnheim
bei steigendem bei fallendem
Masser—
2,7 Mitr. 3 Mitr.
2,5 » 2,8 7“
2— —
2,1 „ 24 „
2,5 „ 2,8 „
2, „ 2,5 „
2,0 „ 2,0 „
3,.7r. „ 40 „
3,9 „ 4,. „
3,.0 „ 3,.2 „
3,6 „ 3,9 „
4.1 „ 44 „
4,4 „ 4,7 „
* 4,7 „
—.. 4,7 „
4, 4 „ 5,00 „
4,., „ 5,00 „
3,5 „ 40 „