Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Nachtrag
zur  Schifffahrts-polizei=  und  FKloß-Ordnung  für  den  Rhein  vom  12.  Juli  1869.

Die  unterm  12.  Juli  1869  erlassene  Schifffahrts-Polizei=  und  Floß-Ordnung  für  den
Rhein  (bekannt  gemacht  im  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Juli  1869
Nr.  49  pag.  1287  ff.)  wird  in  nachstehenden  Punkten  ergänzt,  beziehungsweise  abgeändert:

§  1.

Zwischen  Art.  II  und  Art.  III  wird  unter  Art.  IIa  nachfolgende  Vorschrift  aufgenommen:

Die  Schiffs=  und  Floßführer  sind  verpflichtet,  auf  denjenigen  mittels  Tonnen,  Baaken
oder  andern  Schifffahrtszeichen  erkennbar  gemachten  Stromstrecken,  deren  geringe  Tiefe  oder
Breite,  oder  auch  zeitweise  Veruntiefung  besondere  Vorsicht  bei  der  Durchfahrt  nöthig  macht,
den  Anweisungen  und  Befehlen,  welche  die  Strom-Polizei-Beamten  in  Bezug  auf  die  Durchfahrt
  dieser  Stromstrecken  ertheilen,  Folge  zu  leisten.

Die  Fahrt  zur  Nachtzeit  oder  mit  zu  tief  gehenden  Fahrzeugen  auf  diesen  Stromstrecken
kann  durch  die  Strom-Polizeibeamten  verboten  werden.

Von  einem  solchen  Verbot  werden  die  Schifffahrt=  und  Flößereitreibenden  burch  öffentliche
  Bekanntmachung  rechtzeitig  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

S.  1a.

In  Art.  XV.  Ziffer  1  dritter  Satz,  welcher  lautet:

„Die  den  Dampfschiffen  angehängten  Fahrzeuge,  sowie  alle  ohne  Dampfkraft  fahrenden
Schiffe  müssen  mit  einer  weißen  Laterne  hoch  am  Maste,  die  ohne  Dampfkraft  zu  Thal
fahrenden  Schiffe  außerdem  noch  mit  einer  eben  solchen  Laterne  am  Bugspriet  versehen  sein“.
werden  bei  den  zu  Thal  fahrenden  Schiffen,  die  mit  gesperrter  Schrift  bezeichneten  Worte
ohne  Dampfkraft  gestrichen.

§F.  2.
Die  Vorschrift  in  Art.  XV.  Ziffer  6,  letzter  Absatz  wird  abgeändert  wie  folgt:
Bei  Nebel,  Schneegestöber,  Sturm,  Treibels  und  Eisgang  dürfen  Flöße  nicht  fahren.
Werden  sie  während  der  Fahrt  davon  betroffen,  so  müssen  sie  bei  der  nächsten  erreichbaren
Landungsstelle  beilegen