Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

1 
Beilage zum Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1878.* 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 7. Februar 1878 in Sachen des 
Oekonomen Andreas Geyer von Schottenstein gegen die Gemeinde Schottenstein wegen 
Fahrtrechts, nun den verneinenden Competenzconflict zwischen dem kgl. Appellationsgerichte in 
Bamberg und dem kgl. Bezirksamte Staffelstein betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Oekonomen Andreas Geyer 
von Schottenstein gegen die Gemeinde Schottenstein wegen Fahrtrechts, nun den ver- 
neinenden Competenzconflict zwischen dem königl. Appellationsgerichte in Bamberg und 
dem königl. Bezirksamte Staffelstein betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien. 
Gründe: 
Am 13. Mai 1876 erhob der Oekonom Andreas Geyer von Schottenstein zum 
königl. Bezirksgerichte Kronach gegen die Gemeinde Schottenstein Klage wegen Fahrt- 
rechtsstörung, indem er behauptete: 
Er und seine Besitzvorfahren hätten seit unvordenklichen Zeiten, jedenfalls rechtserwer- 
bende Zeit von 10, 20, 30 und 40 Jahren hindurch, um auf das ihm mit seiner Chefrau 
gemeinschaftlich gehörige Grundstück Pl.-Num. 1081 und von demselben zu gelangen, die 
Fahrt über eine der Gemeinde Schottenstein gehörige, bisher zum Fahrwege benützte 
Fläche Landes Pl.-Num. 865 mit Fuhrwerken jeder Art frei ausgeübt; gegen Ende März 
1876 aber habe die genannte Gemeinde auf dieser Fläche einen 0,40 M. breiten und 
0,35 M. tiefen Graben errichtet und ihn dadurch am Fahren über dieselbe in sein Grund- 
stück gehindert. Er bitte daher zu erkennen, daß ihm als Besitzer der Plan-Num. 1081 
das Recht zustehe, über die Plan-Num. 865 der Beklagten zu fahren, und daß diese 
schuldig sei, die Hindernisse der Fahrt zu entfernen und bei Vermeidung einer Geldstrafe sich 
jeder weiteren Störung des Fahrtrechtes zu enthalten. 
Die beklagte Gemeinde erhob, nachdem sie durch Versäumungsurtheil nach den Klag- 
bitten verurtheilt worden war, gegen dasselbe Einspruch, indem sie zur Begründung desselben 
SBeilage I—IV ausgegeben zu München den 30. März 1878. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.