Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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vorbrachte: Es sei richtig, daß dem Anbreas Geyer das Recht zustehe, auf dem ihr 
eigenthümlich gehörigen Wege Plan-Num. 865 zu seinem Grundstücke Plan-Num. 1081 
zu fahren, und dieses Recht sei dem Geyer von der Gemeinde auch gar nie bestritten worden. 
Der Graben, dessen Beseitigung Kläger verlange, bestehe schon seit 20 bis 30 Jahren und 
habe den Zweck, das durch den Fahrweg Plan-Num. 865 hereinströmende Wasser durch 
ein anderes gleichfalls der Gemeinde gehöriges Grundstück (einen Steinbruch) hindurch in 
einen unterhalb desselben gelegenen Hauptgraben abzuleiten, weil außerdem der neu angelegte 
Gemeindeverbindungsweg von jenem Wasser zusammengerissen und unfahrbar gemacht werden 
würde. Diesen Graben habe die Gemeinde im Frühjahr 1876, in Anwendung der besle- 
henden ortspolizeilichen Vorschriften, ausgebessert beziehgsw. tiefer ausgehoben, somit nur ihre 
Pflicht erfüllt. Ob die Existenz desselben zur Beseitigung von Beschädigungen des Gemeinde- 
Verbindungsweges überhaupt, und im vorhandenen Umfange insbesondere nöthig sei, seim 
die Gerichte zu entscheiden nicht competent. Kläger habe sohin kein Recht, die Beseitigung 
des Grabens zu verlangen. Dagegen steht es demselben frei, den Graben durch Steine zu 
überbrücken, obgleich auch ohne Brücke das Fahren nicht gehindert sei. 
Der klägerische Anwalt bestritt in seiner Gegenerklärung lediglich die von der Beklagten 
neu aufgestellten Behauptungen als unwahr. 
Mit Urtheil des Bezirksgerichts Kronach vom 25. October 1876 wurde nu 
die Klage „von hier“ abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung bemerkt: 
Nachdem beklagterseits anerkannt worden, daß Kläger berechtigt sei, zu und von seinem 
Acker Plan-Num. 1081 über den Gemeindeweg Plan-Num. 865 zu fahren, habe es bei 
diesem Zugeständnisse sein Bewenden. Die Frage dagegen, ob die beklagte Gemeinde be- 
rechtigt oder auch verpflichtet gewesen, an Seiten dieses Gemeindeweges, dessen Eigenschaft 
als öffentlichen Weg Kläger im Hinblick auf den Klagsinhalt und den damit vorgelegten 
Plan nicht zu bestreiten vermocht habe, zur Verhütung von Beschädigungen und zur Unter- 
haltung desselben Gräben zu ziehen, sei von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. 
Kläger erhob hiegegen Berufung, zu deren Begründung mittelst motivirten Antrages 
seines Anwalts vom 7. Januar 1877 ausgeführt ist: 
Durch die Klage und deren Beantwortung sei die Eristenz eines dinglichen Rechtes 
des Klägers und einer auf dem Grundeigenthume Plan-Rum. 865 ruhenden Ser vitutlast 
festgestellt, und es sei daher gleichgiltig, ob jene Plan-Nummer als Gemeindeweg benützt 
werde oder nicht. Dadurch, daß man den Weg, der übrigens nur ein sog. Güterweg für
	        
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