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eines Privatrechtsverhältnisses benützt werde. Ebendeshalb könne auch von dem Erwerbe
einer Wegservitut an der fraglichen Fläche durch Verjährung von Seite des Klägers
keine Rede sein.
Mit Vorstellung vom 45. pr. 16. Juli v. Is wandte sich nun Andreas Geyer an
das k. Bezirksamt Staffelstein, indem er bat, an Ort und Stelle Einsicht von dem
Streit-Gegenstande zu nehmen und je nach dem Befunde eine die fahrbare Herstellung des
fraglichen Weges bezweckende Anordnung zu treffen.
Das genannte Bezirksamt lehnte jedoch, nachdem es unter Zuziehung des Andreas Geyer
und der Gemeindeverwaltung Schottenstein Augenschein eingenommen hatte, mit Beschluß
vom 3. August 1877 seine Zuständigkeit in dieser Sache gleichfalls ab, weil nach dem Er-
gebnisse des Augenscheins der Landstreifen, über welchen Geyer das Fahrtrecht von und zu
seinem Grundstücke Plan-Num. 1081 in Anspruch nehme, zwar Eigenthum der Gemeinde
Schottenstein sei, und an einen öffentlichen mit ihm gemeinschaftlich die Plan-Num. 865
bildenden, jedoch in anderer Richtung sich hinziehenden Weg grenze, selbst aber seiner Be-
schaffenheit, Benützung und Bestimmung nach unzweifelhaft die Eigenschaft eines öffentlichen
Weges nicht habe, diese Eigenschaft auch von keinem der Betheiligten behauptet werde, und
nach der Sachlage, sowie nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Parteien, nicht der Zustand
des erwähnten Verbindungsweges, noch der Graben, so weit er an diesem Verbindungsweg
sich hinziehe, sondern einzig die Abschneidung der unmittelbaren Einfuhr von dem bezeichneten
Gemeinde-Landstreifen zu dem Grundstücke Plan-Num. 1081 des Beklagten, d. i. die Störung
des Fahrtrechtes des Letzteren über jenen Landstreifen, den Gegenstand der vorliegenden Di--
ferenz bilde.
Mittelst Eingabe vom 3. pr. 15. September v. J. bat nun Andreas Geyer um
Entscheidung des vorliegenden verneinenden Competenz-Conflictes auf Grund der Art. 10,11
und 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1850.
Nach erfolgter Instruction dieses Gesuches reichte der k. Advocat Duell in Bamberg
als Anwalt des Andreas Geyer eine Denkschrift vom 27. pr. 29. September v. J. ein,
worin beantragt wird, auszusprechen, daß die Gerichte in vorwürfiger Sache zuständig seien.
Ebenso reichte der k. Advocat Kahr in Kronach Namens der Gemeinde Schotten-
stein unter dem 13. pr. 14. October v. J. eine Denkschrift ein, worin bestritten ist, boß
zur Zeit ein verneinender Competenz-Conflict vorliege und um Abweisung des Gesuches des
Andreas Geyer gebeten wird.