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habe, die Grundfläche Plan Num. 865 habe auf derjenigen Strecke, auf welcher er in der
Ausübung seines Fahrtrechtes gestört worden zu sein behauptet, die Eigenschaft eines öffent-
lichen Weges, ist aus den Acten nicht zu entnehmen. In der Klagschrift wird der fragliche
Weg wohl als ein Fahrweg bezeichnet, damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Weg ein
öffentlicher, dem allgemeinen Gebrauche dienender sei. Auch in der im motivirten Antrage
des klägerischen Anwalts vom 7. Januar 1877 enthaltenen Bemerkung: „Dadurch, daß
man den Weg, der übrigens nur ein sog. Güterweg für diejenigen Gemeindeglleder ist,
welche in jener Gegend Grundstücke besitzen, zu einem Gemeindewege gestempelt
hat, konnte das Servitutrecht des Klägers nicht alterirt oder beschränkt werden“, ist nicht
ein Zugeständniß der Oeffentlichkeit des Weges zu finden, sondern es erscheint damit im
Gegentheil diese Elgenschaft des Weges wenigstens indirect widersprochen.
Nach dem für die Competenzfrage Ausschlag gebenden Vorbringen des Klägers stellt
sich somit die Zuständigkeit der Gerichte für die erhobene Klage als begründet dar, und die
von der beklagten Partei der Klage entgegengesetzte Einwendung der Oeffentlichkeit des Weges
konnte hiernach, wenn sie als rechtlich und als thatsächlich begründet befunden wurde, wohl
zur Abweisung der Klage wegen Ungrundes führen, nicht aber die sofortige Zurückweisung
derselben wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Folge haben.
Die Ablehnung der Zuständigkeit zur Entscheidung der von Andreas Geyer erhobenen
Klage Seitens der Gerichte erscheint sohin schon nach demjenigen factischen Materiale, welchs
diesen zur Zeit der Aburtheilung vorlag, ungerechtfertigt.
Es war deshalb, wie geschehen, um so mehr zu erkennen, als für diejenige Strecke der
Grundfläche Plan-Num. 865, auf welcher Kläger durch Ziehung des Grabens in der Aus-
übung seines Fahrtrechtes widerrechtlich gestört zu sein behauptet, die Eigenschaft eines äffent-
lichen Weges von Seite der Verwaltungsbehörde selbst gar nicht beansprucht wird, das k.
Bezirksamt Staffelstein vielmehr auf Grund des Ergebnisses des von ihm unter Zu-
ziehung der Bethelligten vorgenommenen Lokalaugenscheins in Uebereinstimmung mit der Ee-
meindeverwaltung jene Eigenschaft der fraglichen Wegstrecke verneint und eben deßhalb seine
Zuständigkeit zur Entscheidung der vorwürfigen Streitigkeit abgelehnt hat.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
siebenten Februar achtzehnhundert acht und siebzig, wobei zugegen
waren: Der k. Präsident Dr. von Neumayr, Vorsitzender; Ministerialrath von Aich-