Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Mit dieser Entschädigungsklage, über deren Begründung sich hierorts, wo lebiglich die 
Frage der Zuständigkeit zu würdigen ist, nicht zu verbreiten ist, könnten aber die Gerichte 
nicht sofort angegangen werden, weil jedenfalls eine Amtshandlung eines Beamten den Ent- 
schädigungsgrund bildete, die Zulassung einer Entschädigungsklage wegen eines durch eine 
Amtshandlung eines Beamten verursachten Schadens, es mag die Klage gegen den Beamten 
oder den von diesem repräsentirten k. Fiscus gerichtet werden, von der Vorfrage abhängig 
ist, ob der Beamte gesetz= oder dienstpflichtwidrig gehandelt habe und dieß zu untersuchen, 
und auf Grund der Borschriften des öffentlichen Rechtes zu entscheiden, nicht den Gerichten, 
sondern nur den vorgesetzten Dienstesstellen des betreffenden Beamten kraft ihres ausschlie- 
Khenden Oberaussichtsrechtes zusteht. 
Dieser Rechtsgrundsatz ist die nothwendige Folge der coordinirten Stellung der Verwal- 
tung und der Justiz und des einer jeden von diesen ausschließend zustehenden Oberaufsichts- 
rechtes über ihre Beamten, und ist vielfach oberstrichterlich ausgesprochen worden, wie in den 
Erkenntnissen vom 
20. Juli 1858 Reg.-Bl. S. 1036—1042, 
2. „ 1867 „ „ S. 881— 890, 
22. Dez. 18608 „ „ S. 81— 84 von 1869, 
8. Nov. 18609 „ „ S. 2154—2161. 
Val. dag mrtheil- des Oberhofgerichtes in Mannheim vom 10. Febr 1844 in Seuffer# 
Archiv Bd. X 
Erst wenn diese Vorfrage von der Verwaltung entschieden ist, kann die Entschädigungs- 
klage vor die Gerichte gebracht werden, welche dann über den Entschädigungs-Anspruch in 
Quali und Quanto, also nicht bloß über die Größe des Schadens und die allenfallsigen 
privatrechtlichen Einreden, sondern auch über das Bestehen eines cioilrechtlich verpflichtenden 
Verschuldens, wofür der Ausspruch der Verwaltung nur eine Vorbedingung ist, zu entscheiden haben. 
Für den klägerischen Anspruch auf Rückvergütung der strittigen Steuer sind somit, wem 
derselbe auf die unrichtige Erhebung der Steuer allein gestützt werden will, nicht die Gerichte 
sondern die Finanzbehörden zuständig, und für eine allenfallsige Entschädigungsklage erscheinen 
die Gerichte wenigstens zur Zeit nicht als competent. Mit der Klage auf Steuer-Rückver- 
gütung wurde auch eine Klage auf Herausgabe des älteren Steuer-Katasters der Kläger 
verbunden. Auch für diese Klage wird wie für jene die Zustandigkeit der Verwaltung von 
der k. Regierung in Anspruch genommen.
	        
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