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die XIV. Finanzperiode festzusetzenden Steuern bis zum 31. März 1878 in den nach den
bestehenden Normen verfallenden Zielen zu erheben.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Canalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Canale verbleiben die im Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März 1878
in Geltung.
Art. 3.
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und das
k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und Su-
stentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XIII. Finanzperiode in wider-
ruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1878 fortbezahlen zu lassen und zu
diesem Zwecke den vierten Theil jener Summe zu verwenden, welche für je ein Jahr der
XIII. Finanzperiode vorgesehen ist.
Gegeben zu München, den 14. Februar 1878.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. pfenfer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der General-Secretär des Staatsraths,
A. M. Wigard.