Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Geseh-und  VrrarduungsPlatt

für  das

Königreich  Bayern.

–

W9.

München,  den  18.  Februar  1878.

 

Inhalt:

Gele  vom  14.  Februar  1878,  die  provisorische  Stenererhebung  für  das  Jahr  1878  betr.  —  Gesetz  vom  14.  Febrnar
1878,  die  Vervollständigung  der  bayerischen  Staatseisenbahnen,  dann  der  Einrichtungen  der  bayerischen  Bodensec=Dampsschiffahrts=
  und  der  Telegraphen=  Anstalt  betr.  —  Gesetz  vom  17.  Februar  1878,  die  Aufnahme  eines
Kreis-Anlehens  zur  Deckung  der  Kosten  des  Ausbaues  der  Pflegeanstalt  bei  der  Kreis-  Irrenanstalt  Erlangen  betr.

 

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1878  betr.

endwig  ll.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etoe.  ete.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.
Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  im  Finanzgesetze  vom  29.  Juli

1876  Titel  III  §.  11  bewilligten  directen  Steuern  gegen  seinerzeitige  Abrechnung  auf  die  für
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