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Geseh-und VrrarduungsPlatt
für das
Königreich Bayern.
–
W9.
München, den 18. Februar 1878.
Inhalt:
Gele vom 14. Februar 1878, die provisorische Stenererhebung für das Jahr 1878 betr. — Gesetz vom 14. Febrnar
1878, die Vervollständigung der bayerischen Staatseisenbahnen, dann der Einrichtungen der bayerischen Bodensec=Dampsschiffahrts=
und der Telegraphen= Anstalt betr. — Gesetz vom 17. Februar 1878, die Aufnahme eines
Kreis-Anlehens zur Deckung der Kosten des Ausbaues der Pflegeanstalt bei der Kreis- Irrenanstalt Erlangen betr.
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1878 betr.
endwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Zustimmung der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 29. Juli
1876 Titel III §. 11 bewilligten directen Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für
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