Abänderungen des Hypothekengesetzes.
Art. 123.
Die §§ 47, 67, 82, 159, 160, 166 des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822
werden in der nachstehenden Weise abgeändert:
1 An Stelle des § 47 tritt folgende Bestimmung:
„Wenn jedoch eine Forderung in einem Geldanlehen besteht und vom Tage
der wirklichen Eintragung der Hypothek an gerechnet dreißig Tage noch nicht
verstrichen sind, oder der Schuldner innerhalb dieser dreißig Tage den Einwand,
daß das Geld ihm nicht ausbezahlt worden sei, durch eine Protestation im Hy-
pothekenbuche vormerken läßt, so kann der Schuldner auch dem dritten Inhaber
der Forderung, welcher sie entweder vor Ablauf jener dreißig Tage oder nach
eingetragener Protestation an sich brachte, diesen Einwand entgegensetzen.“
2) § 67 erhält folgende Fassung:
„Hat ein Ewiggeldgläubiger die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangs-
versteigerung erwirkt, so kann jeder Hypothekgläubiger bis zur Ertheilung des
Zuschlags durch vollständige Entrichtung aller gefreiten und ungefreiten Gilten,
dann der Kosten, wofür ihm der Rückanspruch gegen den Schuldner bleibt, die
Aufhebung der Zwangsvollstreckung herbeiführen.“
3) 4 82 erhält folgende Fassung:
„Wenn bei einer im Hypothekenbuche eingetragenen oder vorgemerkten
Forderung die Nachforschungen nach dem rechtmäßigen Inhaber fruchtlos ge-
blieben und vom Tage der letzten auf diese Forderung sich beziehenden Handlung
an gerechnet dreißig Jahre verstrichen sind, so kann der Besitzer der hypothecirten
Sache verlangen, daß derjenige, welcher auf die Forderung ein Recht zu haben
glaubt, zur Anmeldung innerhalb sechs Monaten durch das Gericht unter dem
Rechtsnachtheile öffentlich aufgefordert werde, daß im Falle der Unterlassung
der Anmeldung die Forderung für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche
gelöscht würde. Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht ausschließlich zu-
ständig, bei welchem das Hypothekenbuch geführt wird. Die Einrückung des