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Die Eintragung des in einer einstweiligen Verfügung enthaltenen Verbots der Ver-
ußerung, Belastung und Verpfändung einer unbeweglichen Sache (Artikel 32 des angeführten
Gesetzes) wird durch Hinterlegung eines von dem Gerichtsschreiber zu fertigenden beglaubig-
ten Auszuges aus der einstweiligen Verfügung auf dem Hypothekenamte beantragt.
Der Auszug hat zu enthalten:
4) die Bezeichnung des verfügenden Gerichts;
2) das Datum der Verfügung;
3) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort Desjenigen, welcher
die einstweilige Verfügung erwirkt hat, sowie des Besitzers der Liegenschaft;
4) die Bezeichnung der Liegenschaft nach Lage, Gattung, beiläufigem Flächeninhalt
und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen;
5) den Inhalt des Verbotes.
Der Auszug wird seinem Wortlaute nach in das Register eingetragen.
Die Eintragung des Beschlusses über die Eröffnung oder Wiederaufnahme des Konkurs-
verfahrens (Artikel 33 des angeführten Gesetzes) erfolgt auf Grund der dem Hypotheken=
amte von dem Gerichtsschreiber des Konkursgerichtes mitgetheilten beglaubigten Abschrift der
Formel des Beschlusses.
Die Formel des Beschlusses wird ihrem Wortlaute nach in das Register eingetragen.
Die vorbezeichneten Eintragungen haben ohne Verzug unter dem Datum und nach der
Reihenfolge der Hinterlegung zu geschehen. Dieselben sind von dem Hypothekenbewahrer
zu unterzeichnen.
Tagesabschlüsse finden in dem Register für die Vormerkung von einstweiligen Ver-
fügungen über Veräußerungs-, Belastungs= und Verpfändungsverbote und für die Eintragung
von Konkurseröffnungsbeschlüssen nicht statt.
Die hinterlegten Auszüge und Abschriften sind als Registerbeilagen, wie die Inseriptions=
bordereaux, auf dem Hypothekenamte zu verwahren.
Der Empfang des zum Zwecke der Eintragung einer einstweiligen Verfügung vorge-
legten Auszuges, dann der Abschrift eines Konkurseröffnungsbeschlusses ist auf den hinter-
legten Schriftstücken vorzumerken, in dem Präsentationsregister (Register für die Hinterlegung
der zu inscribirenden hypothekarischen Verzeichnisse) zu beurkunden und dem Antragsteller
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