Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

67. 1259 
gründet erachtet, so erfolgt unentgeltlich die Aufdrückung eines besonderen, den Vermerk 
der Gebührenfreiheit enthaltenden Stempelzeichens, dessen nähere Beschreibung vorbehalten 
wird. Das Verfahren hiebei richtet sich analog nach den oben in §#. 3 und 5 gegebenen 
Bestimmungen. 
Vor Aufdrückung des Stempelzeichens dürfen die Werthpapiere nicht ausgegeben werden. 
II. Gebühren von Lombarddarlehen. 
. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren für Urkunden über Lombarddarlehen 
ist bis auf Weiteres entweder durch Anwendung gestempelter Formulare oder durch Ver- 
wendung von Gebührenmarken zu erfüllen. 
g. 9. 
Hinsichtlich der Abstempelung der Formulare und der Entrichung der Gebühren für 
dieselben finden die oben unter §. 1—5 bezüglich der Werthpapiere gegebenen Vorschriften 
analoge Anwendung. Die anzufertigende Consignation hat Rubriken für die Bezeich- 
nung des Uebergebers der Formulare, die Stückzahl derselben, dann für den Gebühren- 
betrag, für welchen die Abstempelung stattfinden soll, zu enthalten. 
G. 10. 
Werden Gebührenmarken verwendet, so ist die Verwendung und Kassirung derselben 
von dem Pflichtigen (dem Aussteller, eventuell Empfänger der Urkunde) selbst vorzunehmen. 
Die seit dem 1. Januar 1876 in den Landestheilen rechts des Rheins eingeführten 
Stempelmarken haben gemäß §. 1 der Bekanntmachung vom 17. ds. Mts., die Ver- 
wendung von Gebührenmarken betr., (Ges.= und V.-Bl. S. 1173) bis auf Weiteres die 
Stelle der Gebührenmarken zu vertreten. 
Für die Art und Weise, in welcher die gebührenpflichtigen Schriftstücke mit den er- 
forderlichen Gebührenmarken zu versehen sind, gelten die Bestimmungen in §F. 2 der vor- 
allegirten Bekanntmachung vom 17. d. Mts., wogegen hinsichtlich der Kassirung die für 
186
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.