Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K7.  1257

§.  2.
Die  gesetzliche  Gebühr  ist  bis  auf  Weiteres  von  den  Pflichtigen  bei  der  nach  §.  1  zuständigen
  Behörde  baar  einzubezahlen.  Die  Erfüllung  der  Gebührenpflicht  wird  durch  Aufdrückung
  eines  Stempelzeichens  auf  den  Werthpapieren  ersichtlich  gemacht.

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Die  Abstempelung  erfolgt  in  München  durch  das  k.  Hauptmünzamt,  außerhalb
Münchens  durch  die  k.  Hauptzollämter  Augsburg,  Ludwigshafen,  Nürnberg,  Regensburg
und  Würzburg,  dann  durch  das  k.  Nebenzollamt  Landshut.  Hiebei  haben  die  Vorschriften
über  die  Abstempelung  der  Spielkarten  entsprechende  Anwendung  zu  finden.  "

S.  4.

Das  Stempelzeichen  ist  kreisförmig  mit  einem  Durchmesser  von  23  Millimetern;  es
enthält  über  der  Königskrone  die  Ueberschrift  BATYERN,  unter  derselben  die  Angabe  des
Gebührenbetrages  (20,  30,  60  Pf.,  1  X.50  Pf.,  3  und  6  J4)  in  Ziffern  und  in
der  Umschrift  den  letzteren  in  Worten.

Die  Farbe  des  Stempelaufdruckes  ist  schwarz.

g.  6.

Zum  Behufe  der  Erhebung  der  Gebühr  hat  der  Pflichtige  nach  beiliegendem  Formulare
eine  Consignation  der  Werthpapiere  anzufertigen  und  dieselbe  nebst  dem  schuldigen  Gebührenbetrage,
  jedoch  ohne  die  Werthpapiere,  in  duplo  bei  der  nach  §.  1  zuständigen  Behörde  zu
übergeben.  Die  letztere  bestätigt  hierauf  auf  den  beiden  Exemplaren  der  Consignation  den
Empfang  des  Gebührenbetrages  und  stellt  unter  Bezeichnung  des  die  Abstempelung  vornehmenden
  Amtes  das  eine  Exemplar  dem  Pflichtigen  wieder  zurück,  während  das  andere
Exemplar  von  ihr  unmittelbar  an  dieses  Amt  mit  der  Ermächtigung  übersendet  wird,  die
Abstempelung  der  Werthpapiere  vorzunehmen.

Nachdem  von  dem  Pflichtigen  die  zurückenpfangene  Consignation  mit  den  Werthpapieren
  dem  Amte  zur  Abstempeluug  vorgelegt  worden  ist,  hat  das  letztere  zunächst  eine
genaue  Vergleichung  der  übergebenen  Werthpapiere  mit  den  Einträgen  in  der  Consignation