Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Wechselstempelmarken gegebenen Vorschriften (ck. Ziff. 2 der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 11. Juli 1873 — R.-G.-Bl. S. 295) in Anwendung zu kommen haben. 
III. Schlußbestimmungen. 
S. 11. 
Sollte der gesetzliche Gebührenbetrag für Werthpapiere oder Formulare zu Lombard= 
darlehens-Urkunden durch Ein Stempelzeichen allein (§. 4 Abs. 1 oben) nicht ausgedrückt 
werden können, so sind die dem ersteren entsprechenden Stempelzeichen in der erforderlichen 
Anzahl anzuwenden und neben einander aufzudrücken. 
S. 12. 
Hinsichtlich der Verrechnung in den Gebührenregistern und deren Revision, dann des 
Verfahrens bei Erinnerungen und Beschwerden wird auf §#. 62, 68 und 69 der Instruk- 
tion vom 21. d. M. zum Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das 
Gebührenwesen (F.-M.-Bl. S. 205 ff.), ferner in Ansehung der auf Zuwiderhandlungen 
gegen die gesetzlichen Bestimmungen bezw. gegen die Vollzugsvorschriften gesetzten Strafen 
auf die Art. 243, 256, 271 Abs. 2 und 282 Abs. 2 des letzteren Gesetzes Bezug ge- 
nommen. 
  
  
g. 13. 
Den bei der Erhebung der Gebühren für Werthpapiere und Lombarddarlehen bethei- 
ligten Behörden wird die förderlichste Erledigung der einkommenden Anträge der Pflichtigen 
aufgetragen. 
–S. 14. 
Vorstehende Vorschriften treten gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen 
in Wirksamkeit. 
München, den 25. September 1879. 
v. RNiedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber.
	        
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