Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

67.  1259

gründet  erachtet,  so  erfolgt  unentgeltlich  die  Aufdrückung  eines  besonderen,  den  Vermerk
der  Gebührenfreiheit  enthaltenden  Stempelzeichens,  dessen  nähere  Beschreibung  vorbehalten
wird.  Das  Verfahren  hiebei  richtet  sich  analog  nach  den  oben  in  §#.  3  und  5  gegebenen
Bestimmungen.

Vor  Aufdrückung  des  Stempelzeichens  dürfen  die  Werthpapiere  nicht  ausgegeben  werden.

II.  Gebühren  von  Lombarddarlehen.

.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Gebühren  für  Urkunden  über  Lombarddarlehen
ist  bis  auf  Weiteres  entweder  durch  Anwendung  gestempelter  Formulare  oder  durch  Verwendung
  von  Gebührenmarken  zu  erfüllen.

g.  9.

Hinsichtlich  der  Abstempelung  der  Formulare  und  der  Entrichung  der  Gebühren  für
dieselben  finden  die  oben  unter  §.  1—5  bezüglich  der  Werthpapiere  gegebenen  Vorschriften
analoge  Anwendung.  Die  anzufertigende  Consignation  hat  Rubriken  für  die  Bezeichnung
  des  Uebergebers  der  Formulare,  die  Stückzahl  derselben,  dann  für  den  Gebührenbetrag,
  für  welchen  die  Abstempelung  stattfinden  soll,  zu  enthalten.

G.  10.

Werden  Gebührenmarken  verwendet,  so  ist  die  Verwendung  und  Kassirung  derselben
von  dem  Pflichtigen  (dem  Aussteller,  eventuell  Empfänger  der  Urkunde)  selbst  vorzunehmen.
Die  seit  dem  1.  Januar  1876  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  eingeführten
Stempelmarken  haben  gemäß  §.  1  der  Bekanntmachung  vom  17.  ds.  Mts.,  die  Verwendung
  von  Gebührenmarken  betr.,  (Ges.=  und  V.-Bl.  S.  1173)  bis  auf  Weiteres  die
Stelle  der  Gebührenmarken  zu  vertreten.

Für  die  Art  und  Weise,  in  welcher  die  gebührenpflichtigen  Schriftstücke  mit  den  erforderlichen
  Gebührenmarken  zu  versehen  sind,  gelten  die  Bestimmungen  in  §F.  2  der  vorallegirten
  Bekanntmachung  vom  17.  d.  Mts.,  wogegen  hinsichtlich  der  Kassirung  die  für

186